Streitig ist, ob für den Vorsteuerabzug die Absicht ausreicht, mit den zum Vorsteuerabzug gestellten Leistungsbezügen eine Tätigkeit aufzunehmen, die zu nichtabzugsschädlichen Umsätzen führt, wenn später tatsächlich abzugsschädliche Umsätze ausgeführt werden.
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