FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.04.2002
7 K 567/98
Normen:
USt-RL Art. 17 ; USt-RL Art. 20 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15a ; UStG § 4 Nr. 9a ; UStG § 9 Abs. 1 ;

Zur Beurteilung des Fortbestands der Vorsteuerabzugsberechtigung ist allein auf die im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung gegebenen Zweckbestimmung der Eingangsumsätze und die Gutgläubigkeit der diesbezüglichen Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen abzustellen; Umsatzsteuer 1990 bis 1993

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 7 K 567/98

DRsp Nr. 2003/11803

Zur Beurteilung des Fortbestands der Vorsteuerabzugsberechtigung ist allein auf die im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung gegebenen Zweckbestimmung der Eingangsumsätze und die Gutgläubigkeit der diesbezüglichen Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen abzustellen; Umsatzsteuer 1990 bis 1993

1. Nimmt ein Steuerpflichtiger für die Eingangsumsätze im Zusammenhang mit grundstückbezogenen Lieferungen und Leistungen im Hinblick auf die schlüssig dargelegte, durch äußere Umstände belegt Absicht, auf die Steuerfreiheit für die Ausgangsumsätze zu verzichten, den Vorsteuerabzug in Anspruch, so bleibt die einmal gegebene Anspruchsberechtigung auch dann erhalten, wenn es zu den beabsichtigten vorsteuerunschädlichen Verwendungsumsätzen tatsächlich nicht kommt. 2. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit zur Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG i.V.m. Art. 20 USt-RL.

Normenkette:

USt-RL Art. 17 ; USt-RL Art. 20 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15a ; UStG § 4 Nr. 9a ; UStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für den Vorsteuerabzug die Absicht ausreicht, mit den zum Vorsteuerabzug gestellten Leistungsbezügen eine Tätigkeit aufzunehmen, die zu nichtabzugsschädlichen Umsätzen führt, wenn später tatsächlich abzugsschädliche Umsätze ausgeführt werden.