FG Hamburg - Urteil vom 10.03.2006
VII 312/04
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 43
EFG 2006, 1370

Zur Steuerfreiheit von Umsätzen eines Krankengymnasten

FG Hamburg, Urteil vom 10.03.2006 - Aktenzeichen VII 312/04

DRsp Nr. 2006/20703

Zur Steuerfreiheit von Umsätzen eines Krankengymnasten

Beschäftigt ein selbständiger Krankengymnast neben fest angestellten Mitarbeitern auch freie Mitarbeiter, liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an die freien Mitarbeiter durch Überlassung von Räumen und sonstigen Praxiseinrichtungen sowie der Übernahme von Abrechnungen vor, soweit er sich der Arbeitskraft der freien Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Leistungen gegenüber den Krankenkassen bedient. Anders verhält es sich, wenn die freien Mitarbeiter die Praxiseinrichtung des Krankengymnasten benutzen, um eigene Privatpatienten zu behandeln.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in dem Streitjahr 2001 umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt hat.

Der Kläger betreibt eine Praxis als selbstständiger Krankengymnast. In der Praxis beschäftigt er neben fest angestellten Mitarbeitern überwiegend freie Mitarbeiter. Bei diesen Mitarbeitern handelt es sich um ausgebildete Krankengymnasten, die jedoch von den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen nicht nach § 124 SGB V zugelassen sind. Grundlage der Tätigkeit der freien Mitarbeiter waren im Wesentlichen gleich lautende Verträge, die inhaltlich dem heute von dem Zentralverband der Krankengymnasten empfohlenen Mustervertrag entsprechen. In den Verträgen ist unter anderem vereinbart: