FG Hamburg - Urteil vom 16.06.2006
3 K 26/06
Normen:
UStG § 4 Nr. 11 ;

Zur Umsatzsteuerbefreiung bei Tätigkeit als Versicherungsvertreter

FG Hamburg, Urteil vom 16.06.2006 - Aktenzeichen 3 K 26/06

DRsp Nr. 2006/24643

Zur Umsatzsteuerbefreiung bei Tätigkeit als Versicherungsvertreter

Das nur gelegentliche Vermitteln von Geschäftsbeziehungen zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherungsmakler, die zum Abschluss von Versicherungsverträgen führen, entspricht weder dem Beruf eines Handelsvertreters noch seiner Tätigkeit und ist daher nicht nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerbefreit.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 11 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger aus einer Tätigkeit als Versicherungsvertreter/-makler 1996 - 1998 steuerfreie Umsätze erzielt hat.

Der Kläger hat in seinen Umsatzsteuererklärungen der Vorjahre zur Art. des Unternehmens "Schriftsteller", "Wissenschaftler", "Großforschungsbüro" angegeben.