EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, § 9b; UStG (1980) § 4 Nr. 12 lit. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15a Abs. 4 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1639
BB 1993, 927
BFHE 170, 138
BStBl II 1993, 656
DStZ 1993, 379
NJW 1993, 3351
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,
Zurückgezahlte Vorsteuerbeträge als Werbungskosten
BFH, Urteil vom 08.12.1992 - Aktenzeichen IX R 105/89
DRsp Nr. 1996/9625
Zurückgezahlte Vorsteuerbeträge als Werbungskosten
»An das FA aufgrund einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a Abs. 4UStG 1980 zurückgezahlte Vorsteuerbeträge sind - entgegen Abschn. 86 Abs. 6 EStR 1990 und dem Schreiben des BMF vom 1. Dezember 1992 IV B 2 - S 2170 - 59/92, BStBl I 1993, 10 - auch dann als Werbungskosten nach § 9 b Abs. 2EStG abziehbar, wenn der Vorsteuerabzug infolge der Veräußerung des Grundstücks berichtigt worden ist (Bestätigung des Urteils vom 17. März 1992 IX R 55/90, BFHE 167, 405, BStBl II 1993, 17).«
Normenkette:
EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 1, § 9b; UStG (1980) § 4 Nr. 12 lit. a, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 15a Abs. 4 ;
Gründe:
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