BFH - Beschluss vom 12.07.2023
XI B 1/23
Normen:
UStG § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; AO § 162;
Fundstellen:
BB 2023, 1877
BFH/NV 2023, 1201
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 57/22

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb eines Grillstands in einem Biergarten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 12.07.2023 - Aktenzeichen XI B 1/23

DRsp Nr. 2023/10325

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb eines Grillstands in einem Biergarten mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Inhaber eines Grillstands in einem Biergarten vor Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistungen erbrachte, wenn er an Biergartenbesucher gegen Entgelt Speisen abgab und aufgrund des Pachtvertrags mit dem Betreiber des Biergartens berechtigt war, seinen Kunden die Infrastruktur des Biergartens zur Verfügung zu stellen.2. NV: Schon die Bereitstellung und Rücknahme von Mehrweg-Geschirr und -Besteck sowie dessen Reinigung kann ausreichen, um den Regelsteuersatz zur Anwendung zu bringen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.11.2022 - 5 K 57/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; AO § 162;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.