Checkliste: Anwendung des § 3c UStG zum Ort der Lieferung in besonderen Fällen

Checkliste: Anwendung des §  3c UStG zum Ort der Lieferung in besonderen Fällen

 

Voraussetzungen für die Anwendung des §  3c UStG sind:

Hinweise

Beförderung oder Versendung durch den Lieferer

§  3c UStG kommt in den Abholfällen nicht zur Anwendung. Der Transport muss von dem leis­tenden Unternehmer selbst bzw. auf dessen Veranlassung durchgeführt werden.

Tatsächliche Warenbewegung zwischen zwei EU-Staaten

Der Liefergegenstand muss tatsächlich aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in §  1 Abs.  3 UStG bezeichneten Gebiete gelangen. Entscheidend ist die tatsächliche Warenbewegung.

Abnehmer gehört nicht zu den in §  1a Abs.  1 Nr. 2 UStG genannten Personen oder ist ein opaker Unternehmer i.S.d. §  1a Abs.  3 UStG (der nur steuerfreie zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug füh­rende Umsätze ausführt; ein Kleinunter­nehmer; ein Land- und Forst­wirt; eine juristische Person, die nicht Unter­nehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt), der die maßgeben­de Erwerbsschwelle nicht überschreitet und auch nicht auf ihre Anwendung verzichtet (§  3c Abs.  2 UStG)