Checkliste: Anwendung des § 3c UStG zum Ort der Lieferung in besonderen Fällen |
Hinweise |
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Beförderung oder Versendung durch den Lieferer |
§ 3c UStG kommt in den Abholfällen nicht zur Anwendung. Der Transport muss von dem leistenden Unternehmer selbst bzw. auf dessen Veranlassung durchgeführt werden. |
Tatsächliche Warenbewegung zwischen zwei EU-Staaten |
Der Liefergegenstand muss tatsächlich aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangen. Entscheidend ist die tatsächliche Warenbewegung. |
Abnehmer gehört nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen oder ist ein opaker Unternehmer i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG (der nur steuerfreie zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führende Umsätze ausführt; ein Kleinunternehmer; ein Land- und Forstwirt; eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt), der die maßgebende Erwerbsschwelle nicht überschreitet und auch nicht auf ihre Anwendung verzichtet (§ 3c Abs. 2 UStG) |
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