I. Allgemeines

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Die Umsatzsteuer (USt) ist neben der Einkommensteuer/Lohnsteuer die größte Einnahmequelle für die öffentlichen Haushalte.

Die USt wurde durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) vom 26.07.1918 zu einer selbständigen Reichssteuer. Eine grundsätzliche Reform der USt erfolgte durch das UStG vom 29.05.1967 (BGBl I, 545), das mit Wirkung vom 01.01.1968 die Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug einführte. Dies bedeutet, dass die Umsatzbesteuerung grundsätzlich auf jeder Wirtschaftsstufe stattfindet. Die nächste wesentliche Änderung des UStG erfolgte durch das UStG 1980 vom 26.11.1979 (BGBl I, 654), mit dem eine Anpassung des deutschen Rechts an die vom Rat der EWG am 17.05.1977 erlassene 6. EG-Richtlinie (nunmehr Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie v. 28.11.2006) vorgenommen wurde. Die bisher letzte grundlegende Reform des UStG ist durch das USt-Binnenmarktgesetz vom 25.08.1992 (BStBl I, 552) eingetreten. Seit dieser Zeit ist das UStG durch weitere Änderungsgesetze in mehr oder weniger erheblichem Umfang geändert worden. Die Neufassung des UStG i.d.F. vom 01.01.2005 datiert vom 21.02.2005 (BGBl I, 386). Auch seitdem sind bereits wieder zahlreiche Änderungen eingetreten, zuletzt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023 (BGBl I Nr. 354).