EU-rechtliche Regelungen

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Grundsätzlich entsteht der Steueranspruch gem. Art. 63 Richtlinie 2006/112/EG in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung erbracht wird. Werden jedoch Anzahlungen geleistet, bevor die Leistung erbracht ist, so entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung in der Höhe des vereinnahmten Betrags (Art. 65). Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gem. Art. 167, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen dieser Regelungen Vorschriften für eine Anzahlungs- oder Vorausrechnung schaffen.