Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Allgemeine umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 UStG ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu fertigen. Gemäß § 63 UStDV müssen diese Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen. Es handelt sich um eine sehr allgemein gehaltene Definition, die im Wesentlichen der aus dem ertragsteuerlichen Bereich entspricht. In vielen Fällen werden die für ertragsteuerliche Zwecke geführten Aufzeichnungen den allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten entsprechen. Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. Insbesondere bei Umsätzen, die über die allgemeine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung im Inland hinausgehen, kommt den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG eine besondere eigenständige Bedeutung zu.

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