Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

In § 22 UStG sind eine Vielzahl von einzelnen Aufzeichnungspflichten für Unternehmer geregelt. Diese Aufzeichnungspflichten ergänzen die für ertragsteuerliche Zwecke geforderten Buchführungspflichten. Die Aufzeichnungen für umsatzsteuerliche Zwecke gehen daher teilweise über die ertragsteuerlichen Aufzeichnungspflichten hinaus. In den §§ 63 - 68 UStDV finden sich weitere ergänzende Vorschriften zu § 22 UStG.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 UStG treffen in bestimmten Fällen juristische oder natürliche Personen umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten, die nicht Unternehmer sind. Betroffen sind davon die folgenden Sachverhalte:

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) UStG).

Erwerb im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 25b Abs. 1 Satz 2 UStG).

In den Fällen des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1-3 UStG (Wechsel der Steuerschuldnerschaft), in denen eine juristische Person (z.B. Verein) die Steuer schuldet, ohne Unternehmer zu sein. Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Ein Nichtunternehmer weist unberechtigterweise in einer Rechnung eine Steuer aus (Unberechtigter Steuerausweis).