Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Bei der Beschaffung oder Erbringung einer sonstigen Leistung kann ein Unternehmer (Auftragnehmer) eingeschaltet sein, der die Leistung im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung besorgt (Besorgungsleistung). Da diese Art der Erbringung sonstiger Leistungen der Kommissionslieferung nach § 383 HGB weitgehend vergleichbar ist, wird insoweit auch von der "Dienstleistungskommission" gesprochen.

Die umsatzsteuerliche Folge des Vorliegens einer Dienstleistungskommission ist, dass eine besorgte sonstige Leistung als an den Auftragnehmer ausgeführt und gleichzeitig als von ihm erbracht gilt, also eine Leistungskette fingiert wird. Der Abnehmer wird damit fiktiv zum Empfänger einer ersten und zum Erbringer einer zweiten sonstigen Leistung. Damit besteht auch hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Würdigung eine starke Parallelität zur Behandlung einer Kommissionslieferung nach § 3 Abs. 3 UStG.

Da die Dienstleistungskommission sowohl den Einkauf als auch den Verkauf von sonstigen Leistungen umfasst, wird auch von der Leistungseinkaufs- und Leistungsverkaufskommission gesprochen. Eine Leistungseinkaufskommission liegt vor, wenn ein von einem Auftraggeber bei der Beschaffung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung durch einen Dritten erbringen lässt. Eine Leistungsverkaufskommission liegt vor, wenn ein von einem Auftraggeber bei der Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung an einen Dritten erbringt.

Hinweis

Die Grundsätze der Dienstleistungskommission sind auch anzuwenden, wenn ein Reiseunternehmer nach § 25 UStG Reiseleistungen im eigenen Namen für fremde Rechnung erbringt. Einzelheiten ergeben sich aus Abschn. 3.15 UStAE. Ebenso kann die Leistung eines Betreibers einer elektronischen Plattform für ein soziales Netzwerk im Rahmen einer Dienstleistungskommission erfolgen (EuGH, Urt. v. 28.02.2023 - C-695/20).

Da nunmehr eine sonstige Leistung zweimal umsatzsteuerlich zu beurteilen ist (einmal als Leistung an den eingeschalteten Unternehmer und einmal als Leistung durch den eingeschalteten Unternehmer), vermutet man leicht identische umsatzsteuerliche Folgen. Da gleichzeitig aber z.B. die persönlichen Merkmale der beteiligten Unternehmer zu berücksichtigen sind, können mitunter völlig verschiedene Rechtsfolgen eintreten.

Unterschiede in der Behandlung der in Rede stehenden Leistungen können des Weiteren auftreten:

hinsichtlich der Voraussetzungen einer Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG, da z.B. die persönlichen Merkmale des jeweiligen Abnehmers der Leistung zu beachten sind,

bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, wenn dieser davon abhängig ist, ob die Leistung an einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer erbracht wird,

im Rahmen der Entstehung der Steuer, denn nach § 13 UStG kann für die jeweilige Leistung ein unterschiedlicher Zeitpunkt maßgebend sein (wenn z.B. der Auftragnehmer der Leistung die Steuer nach vereinbarten und der Auftraggeber die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet), oder

wenn an der Leistungskette beteiligte Unternehmer für ihren Betrieb die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden.

Die Berücksichtigung personenbezogener Merkmale (Abschn. 3.15 Abs. 3 UStAE) bei allen Leistungen in der Leistungskette wird durch den BFH mit Urteil vom 25.04.2018 - XI R 16/16 infrage gestellt.