Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Bei der Steuerbefreiung i.S.d. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) UStG sind die folgenden drei Fallgruppen zu unterscheiden:
Güterbeförderungsleistungen im Zusammenhang mit einer | ||
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1. Ausfuhr | 2. Durchfuhr | 3. Einfuhr |
d.h. vom Inland in ein Drittland | d.h. im externen Versandverfahren aus dem Inland oder EG-Mitgliedstaat in ein Drittland | d.h. vom Drittland in das Inland oder einen anderen EG-Staat |
§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) zweite Alternative UStG |
Beachte: Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) UStG gilt nicht für innergemeinschaftliche Güterbeförderungen. |
Steuerfrei gem. § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) UStG sind grenzüberschreitende Beförderungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen. Gegenstände der Ausfuhr sind Gegenstände, die vom Inland in das Drittlandsgebiet befördert werden. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um Gegenstände einer Ausfuhrlieferung i.S.d. § 6 UStG handelt, auch die Beförderung von Gegenständen, die nur vorübergehend in das Drittlandsgebiet verbracht werden, ist steuerbefreit.
BeispielDer Unternehmer M aus München beauftragt den deutschen Spediteur S mit der Lieferung von Waren von Deutschland in die Türkei (Istanbul). |
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