Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG geregelte Möglichkeit, auch durch den Leistungsempfänger im Wege der Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abzurechnen, setzt eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien voraus. Diese muss vor der Abrechnung im Gutschriftsweg getroffen worden sein (vgl. Abschn. 14.3 Abs. 2 Satz 2 UStAE). Die Vereinbarung über eine Gutschriftenabrechnung ist nicht an besondere Formerfordernisse gebunden (vgl. Abschn. 14.3 Abs. 2 Satz 3 UStAE). Sie muss daher nicht schriftlich vereinbart werden. Es ist vielmehr ausreichend, dass sich diese aus Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergibt. Eine mündliche Absprache ist für die Erstellung einer Rechnung durch Gutschrift in jedem Fall ausreichend.
Sollte sich eine entsprechende vorherige Absprache nicht aus den Geschäftsunterlagen oder den Gesamtumständen ergeben, so ist dies ein Mangel bei der Gutschrifterstellung und damit ein Rechnungsmangel. In der Praxis kann jedoch dieser Mangel geheilt werden. Von einer Heilung ist dann auszugehen, wenn der Gutschriftempfänger der Gutschrift nicht widerspricht (Weber, DB 2004,
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|