Gestaltungshinweise

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Bedeutung

Innerbetriebliche Vorgänge sind grundsätzlich als Innenumsätze nicht steuerbar. Werden z.B. Leistungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft, zwischen verschiedenen Betriebsabteilungen oder zwischen Zweigniederlassungen erbracht, unterliegen diese nicht der Umsatzsteuer. Davon ausgenommen ist allerdings das innergemeinschaftliche Verbringen. Wird die Steuer gesondert in einer Rechnung ausgewiesen, wird sie nicht geschuldet. Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht nicht.

Voraussetzungen

Das Unternehmen umfasst gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG sämtliche Betriebe oder berufliche Tätigkeiten desselben Unternehmers. Die Umsätze sind als innerbetriebliche Vorgänge innerhalb eines einheitlichen Unternehmens grundsätzlich nicht steuerbar (vgl. Abschn. 2.7 Abs. 1 UStAE).

Ein Nebenbetrieb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs setzt gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 UStG einen land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb desselben Unternehmers voraus (FG Sachsen, Urt. v. 26.09.2001 - 5 K 1506/99; BFH, Urt. v. 26.10.1995 - IX R 26/94, BFH/NV 1996, 444 m.w.N.). Umsätze zwischen Neben- und Hauptbetrieb sind als innerbetriebliche Vorgänge nicht steuerbar. Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf das Stichwort "Durchschnittssätze" verwiesen.

Organschaft