Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Unternehmer NL aus Amsterdam liefert an Unternehmer D aus Deutschland für dessen Unternehmen in Münster Waren im Wert von umgerechnet 10.000 Euro.
Behandlung im Ursprungsland | Behandlung im Bestimmungsland: Deutschland |
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Niederlande | zuständiges Finanzamt |
steuerbare Lieferung; | Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 1b UStG |
steuerfrei in analoger Anwendung § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG (innergemeinschaftliche Lieferung) | D kann die Erwerbsteuer als Vorsteuer abziehen |
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