Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Die Schaffung des europäischen Binnenmarkts und der Wegfall der Grenzzollstellen haben zur Konsequenz, dass grenzüberschreitende Leistungen im Binnenmarkt nicht der Einfuhrumsatzbesteuerung unterliegen. Im Rahmen einer Übergangsregelung gilt für den kommerziellen Warenverkehr jedoch weiterhin das Bestimmungslandprinzip, nach dem Warenerwerbe grundsätzlich erst im Bestimmungsland mit der Umsatzsteuer belastet werden. Anders als früher wird hierbei jedoch nicht die Einfuhr besteuert, sondern der innergemeinschaftliche Erwerb. Die Lieferung eines Gegenstands durch einen Unternehmer von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU-Mitgliedstaat unterliegt beim Erwerber, soweit es sich um einen Unternehmer oder eine juristische Person handelt, grundsätzlich der Erwerbsbesteuerung. § 1a UStG enthält die Regelungen für die Besteuerung des "innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt" und füllt den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG aus. Eine Besteuerung der Einfuhr erfolgt nur für Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet.

Grundsätze des innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehrs:

Lieferung aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet

an einen Unternehmer für dessen Unternehmen

an private Abnehmer

Besteuerung im Bestimmungsland

Besteuerung im Ursprungsland