EU-rechtliche Regelungen

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Wie oben bereits erläutert, normiert Art. 13 MwStSystRL Folgendes: Staaten, Länder und Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind nicht als Steuerpflichtige zu behandeln, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies gilt auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Etwas anderes gilt, soweit eine Behandlung der öffentlichen Hand als Nichtsteuerpflichtiger zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.