Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)

Bei den im Zusammenhang mit einem Grundstück erbrachten sonstigen Leistungen gilt nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG der Belegenheitsort, also der Ort, an dem das Grundstück liegt, als Ort der sonstigen Leistung. Dabei wird der Begriff des Grundstücks als eigenständiger Begriff i.S.d. Unionsrechts definiert (vgl. auch Art. 13b MwStVO), der sich nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmt.

Unter einem Grundstück ist demnach zu verstehen (MwStVO EU Nr. 282/2011 Art. 13b):

ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche (ggf. auch mit Wasser bedeckt), an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann,

jedes mit oder in dem Boden oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,

jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie z.B. Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge,

Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.