Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Rechtliche Grundlagen:
§ 3a Abs. 3 UStG, Abschn. 3a.3-7 UStAE
Problemkreise:
In § 3a Abs. 3 UStG werden Orte für mehrere verschiedene Gruppen von sonstigen Leistungen bestimmt. Folgende Leistungen werden von der Vorschrift erfasst:
Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, | |
kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, | |
künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende o.ä. sonstige Leistungen, | |
Restaurationsleistungen, d.h. Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, | |
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände und | |
Vermittlungsleistungen. |
Die Unterscheidung der in den genannten Bereichen enthaltenen Leistungen untereinander sowie von den Leistungen, die unter die restlichen Ortsbestimmungen des UStG fallen, löst stark unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Deshalb kommt der Bestimmung der jeweils in Rede stehenden Leistung sowie der Definition und Abgrenzung der einzelnen Regelungsbereiche - hier wie auch in den übrigen Vorschriften zur Ortsbestimmung - entsprechend hohe Bedeutung zu.
Siehe auch:
Ort der sonstigen Leistung - Grundregelungen gem. § 3a Abs. 1 und 2 UStG
Ort der sonstigen Leistung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
Ort der sonstigen Leistung für Beförderungsleistungen