Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Die verschiedenen, für die o.g. Leistungen grundsätzlich in Frage kommenden Leistungsorte sind zur ersten Orientierung in der Grobübersicht in den Arbeitshilfen dargestellt. Dabei ist unschwer zu erkennen, dass der exakten Unterscheidung der Leistungen in diesem Bereich - wie auch im Bereich der restlichen Ortsbestimmungen des UStG - entsprechende Bedeutung zukommt. Die in § 3a Abs. 3 UStG genannten Leistungen können, der gesetzlichen Aufzählung folgend, nacheinander geprüft werden. Zunächst ist jedoch - wie bei jeder Ortsbestimmung für eine sonstige Leistung - die exakte Bezeichnung der entgeltlichen sonstigen Leistung vorzunehmen und der Leistungsempfänger zu bestimmen.