Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Grundsätzlich besteht bei Erstellung und Vorsteuerabzug eine Gleichbehandlung zwischen elektronischen Rechnungen und Papierrechnungen. Dies ist jedenfalls die Vorgabe aus dem Europäischen Recht.

Der Rechnungsbegriff ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG definiert. Danach ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, eine Rechnung. Gleichgültig ist dabei, wie das Dokument im Rechtsverkehr bezeichnet wird. Bei einer Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach dem UStG erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Daher muss vor allem die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt sein. Schließlich ist eine Rechnung nach Auffassung des BMF lesbar, wenn sie für das menschliche Auge lesbar ist.

Zur Gewährleistung dieser Voraussetzungen kommt jedes innerbetriebliche Kontrollverfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft, in Betracht. Dazu ist zunächst erforderlich, dass der Unternehmer die Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung abgleicht.