Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Die Rechnung nimmt im Umsatzsteuerrecht eine zentrale Position ein. Sie ist für das System der Netto-Allphasen-Umsatzsteuer von entscheidender Bedeutung. Denn sie sichert dem Unternehmer für seinen Eingangsumsatz den Vorsteuerabzug. Der Grundsatz ist, dass für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14 UStG erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnung in den letzten Jahren immer wieder verschärft. Eine Rechnung muss eine Vielzahl von Angaben enthalten, die sich aus dem Katalog des § 14 Abs. 4 UStG im Einzelnen ergeben. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, da insoweit keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bislang hat die Rechtsprechung auch immer den Vorsteuerabzug von dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig gemacht. Durch zwei Entscheidungen hat jedoch der BFH diesen Grundsatz etwas relativiert (Urt. v. 30.04.2009 - V R 15/07, BStBl II, 744 und Urt. v. 08.10.2008 - V R 63/07, BFH/NV 2009, 1473 Nr. 9). In Ausnahmefällen kann danach ein Vorsteuerabzug auch ohne ordnungsgemäße Rechnung unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes im Billigkeitswege (§§ 163, 227 AO) in Betracht kommen. Der EuGH hat dies in seiner Entscheidung vom 21.11.2018 (C-664/16) in der Rs. Vădan noch ausgeweitet. Für den Vorsteuerabzug reichen danach grundsätzlich andere Belege aus, mit denen sich die Höhe der Vorsteuer nachweisen lässt. Vor allem im Zusammenhang mit der Entscheidung des EuGH vom 15.09.2016 (C-516/14) in der Rs. Barlis lässt sich ableiten, dass die Rechnung nicht das alleinige Mittel zum Nachweis der Höhe der Vorsteuer ist.

Allerdings vertrat auch der EuGH in seinem Urteil vom 08.05.2013 - Rs. C-271/12, Petroma Transports SA die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug von einer ordnungsgemäßen Rechnung abhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer nachträglich Unterlagen vorweist, die die Leistung belegen können. In solchen Fällen muss vielmehr eine korrigierte Rechnung gegenüber der Finanzverwaltung eingereicht werden, um einen Vorsteuerabzug zu erhalten. Durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH dürfte daher die Entscheidung Petroma überholt sein.

Praxistipp

Da der Gesetzgeber den Vorsteuerabzug mit dem Angabenkatalog des § 14 Abs. 4 UStG verknüpft hat, ist bei Eingangsrechnungen genau darauf zu achten, dass diese Angaben im Einzelnen vorliegen.