Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Gemäß Art. 176 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG kann der Rat auf einstimmigen Vorschlag der Kommission festlegen, welche Ausgaben vom Recht auf Vorsteuerabzug auszunehmen sind. Ausgenommen werden sollen jedenfalls alle Ausgaben, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen. Bei Reisekosten handelt es sich grundsätzlich nicht um derartige Aufwendungen. Daher bleibt es aus den EU-Regelungen beim Vorsteuerabzug.
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