Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Der Vorsteuerabzug aus Reisekosten befindet sich auf der Schnittstelle zwischen privaten Bedürfnissen und den betrieblichen Erfordernissen. Es gibt daher einige Besonderheiten, die beim Vorsteuerabzug aus Reisekosten und Umzugskosten zu beachten sind.

Vorsteuer aus Reisekosten des Unternehmers

Grundsätzlich sind alle Vorsteuern aus Kosten, die dem Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aus Reisen entstehen, nach den allgemeinen Vorschriften gem. § 15 Abs. 1 UStG abziehbar. Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze bedeutet, dass es sich um eine Leistung von einem anderen Unternehmer für den reisenden Unternehmer handeln muss. Die Reise muss durch die unternehmerische Tätigkeit veranlasst sein, damit ein Bezug der Leistung für das Unternehmen vorliegt.

Praxistipp

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus Reisekosten ist das Vorliegen einer Rechnung gem. §§ 14, 14a UStG. Das setzt vor allem eine mit dem vollständigen Namen und der vollständigen Anschrift des Leistungsempfängers versehene Rechnung voraus (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG). Es ist daher bei Reiseleistungen, wie bei allen anderen Rechnungen, auf die korrekte Adressierung zu achten.

Fahrtkosten

Bei den kann die Vorsteuer aus allen Kosten, für die der Unternehmer eine Rechnung i.S.d. § besitzt, geltend gemacht werden. Bei Kleinbeträgen bis 250 Euro kann unter den Voraussetzungen des § die Vorsteuer aus den Rechnungen herausgerechnet werden.