Praxisfälle

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Unternehmer U übernachtet auf einer Geschäftsreise in Hamburg im Hotel Vier Jahreszeiten. Die Rechnung für die Übernachtung beträgt 250 Euro inkl. 19 % Umsatzsteuer.

U kann aus der Rechnung unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG die volle Vorsteuer geltend machen.

Abwandlung: A ist Arbeitnehmer bei U. Auf einer Geschäftsreise für U übernachtet er in Hannover. Die Hotelrechnung (nur Übernachtung) beträgt 160 Euro inkl. 7 % Umsatzsteuer. A verlangt eine Rechnung, die U als Leistungsempfänger bezeichnet. Auch aus dieser Rechnung kann U unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG die Vorsteuer geltend machen.

Ein Abzugsverbot für die Vorsteuern aus Reisekosten ist mit Wirkung zum 20.12.2003 entfallen. Ein Vorsteuerabzug aus den ertragsteuerlichen Reisekostenpauschalen durch Herausrechnung ist gleichwohl nicht mehr möglich.