Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Rechtliche Grundlagen:
§ 5 UStG, Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, Einreise-Freimengen-Verordnung, Kleinsendungs-Einfuhrmengen-Verordnung
Problemkreise:
Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG) in das Inland unterliegt der Umsatzsteuer. Bestimmte Einfuhrtatbestände sind gem. § 5 UStG von der Umsatzbesteuerung ausgeschlossen. Die Steuerbefreiung dient der Gleichstellung eingeführter Gegenstände mit den im Inland hergestellten Waren und Gegenständen.
Siehe auch:
Innergemeinschaftliche Lieferung
Lieferort für Gas-, Elektrizitäts-, Wärme- oder Kältelieferungen
Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs
Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs