Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Grundsatz

Wie die meisten anderen Steuerbefreiungen hat die Vorschrift des § 4 Nr. 8 UStG zur Folge, dass der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Besonderheit gilt jedoch bei den steuerfreien Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. a)-g) UStG, die sich unmittelbar auf Umsätze beziehen, die in das Drittland ausgeführt werden. Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) UStG in diesen Fällen nicht ein.

Im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a)-g) UStG kann der Unternehmer zudem auf die Steuerbefreiung gem. § 9 UStG verzichten, soweit die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden.