Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Betroffener Personenkreis

Gemäß § 14c Abs. 2 UStG wird ein unberechtigt ausgewiesener Steuerbetrag ebenfalls geschuldet. Bei § 14c UStG kommt es nicht auf die Unternehmereigenschaft des Ausweisenden an. Die Vorschrift richtet sich gegen jeden, der einen Umsatzsteuerbetrag ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein.

Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Dokument alle die in § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben für eine ordnungsgemäße Rechnung aufweist (BFH v. 17.02.2011 - V R 39/09). Für die Anwendung des § 14c Abs. 2 UStG reicht es aus, dass das Dokument als Abrechnung über eine (angebliche) Leistung durch einen (angeblichen) Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden. Danach reicht es aus, wenn es sich um ein Dokument handelt, das den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist (vgl. BFH, a.a.O.).