BFH - Urteil vom 21.04.2022
V R 39/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1813
BFH/NV 2022, 1065
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 620/20

Umsatzsteuerpflicht der Entgelte aus dem Betrieb einer Cafeteria durch ein SeniorenheimFakultative DienstleistungenBegriff der Notwendigkeit

BFH, Urteil vom 21.04.2022 - Aktenzeichen V R 39/21

DRsp Nr. 2022/11224

Umsatzsteuerpflicht der Entgelte aus dem Betrieb einer Cafeteria durch ein Seniorenheim Fakultative Dienstleistungen Begriff der Notwendigkeit

NV: Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.09.2021 – 1 K 620/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Entgelte aus dem Betrieb einer Cafeteria durch ein Altersheim in den Jahren 2014 bis 2016 (Streitjahre) umsatzsteuerpflichtig sind.