1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Vergnügungssteuer wegen der Aufstellung von automatischen Geldspielgeräten durch die Beklagte.
Die Beklagte erhebt für ihr Stadtgebiet Vergnügungssteuer unter anderem auch für das Halten von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten. Die Beklagte stützt die Erhebung der Vergnügungssteuer auf ihre Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer vom 28.11.2006 in der Fassung der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 21.12.2011 (nachfolgend: VStS). Diese enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Die im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen unterliegen der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
(2) Vergnügungen im Sinne von Absatz 1 sind
1. das gewerbliche Halten von Geräten in Gastwirtschaften, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
[...]
(3) Geräte im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 sind
1. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des §
[...]
§ 3
Steuerschuldner und Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Veranstalter der Vergnügung. Als Veranstalter bei Vergnügungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt der Halter der Geräte. Halter im Sinne der Satzung ist derjenige, der das Gerät aufstellt und auf seine Rechnung betreibt. Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.
[...]
§ 4
Bemessungsgrundlagen
(1) Für Geräte nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird die Vergnügungssteuer nach dem Wirklichkeitsmaßstab erhoben.
[...]
§ 5
Wirklichkeitsmaßstab
Der Steuersatz für das Halten eines Spielgerätes nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 beträgt 29 v. H. des elektronisch gezählten Einspielergebnisses. Einspielergebnis ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Entnahmen aus dem Auszahlungsvorrat, auch soweit sie als Fehlbeträge ausgewiesen sind, abzüglich Auffüllung des Auszahlungsvorrats, Falschgeld, Fehlgeld und gesetzlicher Umsatzsteuer.
[...]
§ 9
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht für Vergnügungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 beginnt mit Inbetriebnahme des Geräts. Sie endet beim Halten von Geräten im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig außer Betrieb gesetzt oder an dem das Gerät endgültig entfernt wird, und beim Halten von Geräten im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2, 3 oder 4 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig außer Betrieb gesetzt oder in dem das Gerät endgültig entfernt wird.
[...]
§ 10
Entstehung der Steuerschuld
[...]
(2) Ist Erhebungszeitraum der Kalendermonat, so entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuer für Vergnügungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und das Halten von Geräten im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird durch Steuerbescheid monatlich festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
[...]
Die Beklagte setzte mit Steuerbescheid vom 27.02.2018 die von der Klägerin zu zahlende Vergnügungssteuer für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 in Höhe von 1.501,67 EUR und mit Steuerbescheid vom 03.04.2018 für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 28.02.2018 in Höhe von 1.571,78 EUR fest. Als Rechtsgrundlage zog sie die Vergnügungssteuersatzung in der geltenden Fassung heran.
Die Klägerin erhob am 29.03.2018 bzw. am 09.04.2018 gegen die beiden Steuerbescheide Widersprüche. Zur Begründung der Widersprüche führte sie aus, es fehle der Beklagten bereits an der notwendigen Verbandskompetenz im Sinne des Art.
Eine anderweitige Umsatzsteigerung durch eine abweichende Gestaltung des Automatenbetriebs, die Grundlage einer Abwälzbarkeit auf den Spieler wäre, scheide aufgrund der weitgehenden Beschränkungen zum maximalen Spieleinsatz, zur Spieldauer und zur Ausschüttungsquote nach der
Die Beklagte erließ auf die Widersprüche der Klägerin keinen Widerspruchsbescheid.
Die Klägerin hat am 12.04.2019 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Untätigkeitsklage gegen die beiden Steuerbescheide der Beklagten vom 27.02.2018 und vom 03.04.2018 erhoben. Zu Begründung wiederholt und vertieft sie den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Darüber hinaus trägt sie vor, die Höhe der Vergnügungssteuer erfolge zu Lasten der Kirchen, da angesichts der Höhe der Vergnügungssteuer und der sich hieraus ergebenden geringeren Ertragssteuern auch das Aufkommen der Kirchensteuer verringert werde. Hierdurch werde das gemäß Art.
Die Vergnügungssteuer der Beklagten verfehle das ihr von dieser - ausweislich der Beschlussvorlage Nr. V559/2017 zur letzten Änderung des Steuersatzes - zugeschriebene Lenkungsziel, die Anzahl der Geldspielgeräte in ihrem Stadtgebiet zu begrenzen. Bereits aus diesem Grunde sei die Vergnügungssteuer als gleichheitswidrig anzusehen, da die Belastung der Geräteaufsteller durch die Steuer im Verhältnis zu dem geringen Steuerungserfolg der Abgabe unverhältnismäßig sei. Angesichts der von der Beklagten benannten zahlenmäßigen Entwicklung der Geldspielgeräte in ihrem Stadtgebiet sei das Ziel als verfehlt anzusehen. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der Situation bei der unterschiedlichen Belastung unterschiedlicher Geldspielgeräte nach deren Ertragsergebnissen, worin mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls eine Ungleichbehandlung zu sehen sei. Die Lenkungswirkung werde auch deshalb verfehlt, weil abzusehen sei, dass Kunden von terrestrischen Geldspielgeräten jederzeit auf Onlineangebote ausweichen könnten, zumal pathologisches Spielverhalten dort ebenfalls, wenn nicht gar stärker, zu erwarten sei.
Auch darüber hinaus sei der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, da die Besteuerung vorliegend gegen den stets zu beachtende Grundsatz der allgemeinen Belastungsgleichheit verstoße. Die Belastung von Geräteaufstellern sei im Verhältnis zu den Betreibern von Spielbanken nicht gleichmäßig erfolgt. Die Gesamtsteuerbelastung bei der Klägerin betrage 70 %, wodurch die Gesamtsteuerbelastung höher sei als bei einem Spielbankunternehmen. Solche Unternehmen hätten lediglich eine deutlich niedrigere Spielbankabgabe von regelmäßig 30 bzw. 35 % des Brutto-Spielertrags gemäß § 33 Abs. 1 Landesglücksspielgesetz (nachfolgend: LGlüG) zu tragen, zumal § 33 LGlüG darüber hinaus Vergünstigungen vorsähe. Aus diesem Grund verstoße die Vergnügungssteuererhebung der Beklagten in der gewählten Form auch gegen Unionsrecht, da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urt. v. 08.09.2010 -
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei schließlich auszusetzen und das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art,
Die Klägerin beantragt,
die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 27.02.2018 und vom 03.04.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Verfassungsmäßigkeit und grundlegende Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuer sei in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer sei auch angesichts des Steuersatzes von 29 % nichts erkennbar. Seit 01.01.2018 betrage der Steuersatz umgerechnet 24,37 % des Bruttoumsatzes. Hierdurch habe sich bis zum Jahr 2020 keine wesentliche Verringerung der Anzahl er Geldspielgeräte in ihrem Stadtgebiet ergeben. Verringerungen seien auf anderweitige gesetzliche Regelungen, etwa die Begrenzung von drei auf zwei Geldspielgeräte in Gaststätten nach der Änderung des § 3 Abs. 1 SpielVO, oder die Schließung aufgrund von landesglücksspielrechtlichen Abstandsvorgaben zu schützenswerten Einrichtungen zurückzuführen gewesen. Der Anzahl der aufgestellten Geräte komme für die Frage, ob ein wirtschaftlicher Betrieb angesichts der steuerlichen Belastung nach wie vor möglich ist, indizielle Bedeutung zu.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2021 hilfsweise die in der Anlage zu deren Niederschrift aufgeführten Beweisanträge gestellt. Insoweit wird auf die Niederschrift und deren Anlage verwiesen.
Dem Gericht lag die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf ihren Inhalt und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die als Anfechtungsklage gemäß §
II. Die Klage ist nicht begründet. Die Vergnügungssteuerbescheide der Beklagten vom 27.02.2018 und vom 03.04.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. §
Rechtsgrundlage der beiden Vergnügungssteuerbescheide für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.01.2018 bzw. 01.02. bis 28.02.2018 ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in Mannheim vom 28.11.2006 in der am 01.01.2018 in Kraft getretenen Fassung (Beschluss des Gemeinderats vom 11.12.2017 - VStS) i.V.m. §
1. Die VStS der Beklagten ist in Bezug auf die angegriffene Besteuerung der Gewinnspielgeräte eine wirksame Rechtsgrundlage. Sie beruht auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage und ist formell sowie materiell rechtmäßig.
§ 1 Abs. 1 VStS sieht vor, dass die im Stadtgebiet der Beklagten veranstalteten Vergnügungen der Vergnügungssteuer nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung unterliegen. Vergnügungen sind unter anderem das gewerbliche Halten von Geräten in Gastwirtschaften, Spielhallen, Nachtlokalen, Bars, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 VStS). Geräte im Sinne von §
Die gesetzliche Grundlage für den Erlass der Vergnügungssteuersetzung ist in §
a) Die Beklagte verfügt gemäß Art.
Nach Art.
Ob eine als Vergnügungssteuer erhobene Abgabe das Gleichartigkeitsgebot des Art.
Ob der Landesgesetzgeber - hier der Ortsgesetzgeber, dem gemäß §
Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten nach dem Maßstab des Einspielergebnisses auf Geldspielgeräte erhobene Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer im klassischen Sinne einzustufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 -
aa) Nach § 1 Abs. 1 VStS unterliegen die im Stadtgebiet der Beklagten veranstalteten Vergnügungen, darunter das gewerbliche Halten von Geräten, insbesondere Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 VStS), der Vergnügungssteuer. Die Steuer wird nach dem Wirklichkeitsmaßstab erhoben (§ 4 Abs. 1 VStS) und beträgt in dessen Ausgestaltung 29 % des elektronisch gezählten Einspielergebnisses (§ 5 Satz 1 VStS). In § 3 Abs. 1 Satz 1 VStS ist geregelt, dass Steuerschuldner der Veranstalter der Vergnügung ist. Die erhobene Vergnügungssteuer ist damit entsprechend dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer konzipiert, welche die Leistungsfähigkeit des Spielers, der sich an den Spielautomaten vergnügt, treffen soll und indirekt bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.02.2009 -
bb) Auch mit Blick auf die allgemeine Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nichts Abweichendes. Es genügt insofern die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerschuldner den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen - Preiserhöhung, Umsatzsteigerung oder Senkung der sonstigen Kosten - treffen kann. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (st. Rspr, vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 13.04.2017 -
cc) Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin unter ausführlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 13.04.2017 -
(1) Für die Einordnung der Vergnügungssteuer folgt trotz des Verweises auf die - allerdings nur im Ansatz vergleichbare - Sachverhaltsgestaltung bei der Besteuerung von Kernbrennstoffen, die Gegenstand der aufgeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war und hiernach keine Verbrauchsteuer ist, gerade keine Abweichung von der bislang hergebrachten Einordung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer. Ein solches Verständnis mit Blick auf die allgemeine Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer ist mit der Entscheidung gerade nicht verbunden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2021 -
(2) Hieran ändert auch der Einwand der Klägerin nichts, bereits aus dem Wortlaut des § 1 VStS ergebe sich, dass es sich bei der Vergnügungssteuer um eine Unternehmenssteuer handele, da gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 der Satzung das Halten von (Geldspiel-)Geräten als "Vergnügung" definiert werde. Hieraus sei zu folgern, dass bereits dem Wortlaut des § 1 VStS nach der Inhaber der Geräte belastet werden solle. Dieser Einwand trifft in dieser Form nicht zu; er erscheint gleichsam konstruiert. Denn zum einen macht bereits § 1 Abs. 1 VStS mit seinem Wortlaut, dass "veranstaltete" Vergnügungen der Steuerpflicht unterfallen, die hergebrachte Methodik der Besteuerung einer Vergnügung durch Erhebung bei dem Erbringer der jeweiligen Leistung, welche zur Vergnügung dient, deutlich. Das Aufstellen von Automaten ist eine neutrale betrieblich veranlasste Handlung ohne jeden Vergnügungscharakter, während ein Vergnügen allein in der Teilnahme am Glücksspiel besteht. Ein solches Verständnis stützt ferner die gesamte Betrachtung des § 1 Abs. 2 der Satzung, welcher in § 1 Abs. 2 Nr. 2 Striptease-Vorführungen und in Nr. 3 das Vorführen von Sex- und Pornofilmen als Vergnügungen definiert. Hieraus wird mehr als hinreichend deutlich, dass die genannten Handlungen nicht ernstlich als Vergnügungen gemeint sein sollen, sondern nur in ihrer Begrifflichkeit als regelungstechnischer Anknüpfungspunkt zur Durchführung der Steuererhebung hergenommen werden und nicht die Vergnügung als steuerbares Verhalten selbst darstellen (vgl. zum Besteuerungsgegenstand angesichts vergleichbarer Formulierungen in der Satzung: BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 -
(3) Die Vergnügungssteuer der Beklagten ist auch angesichts der Höhe des Steuersatzes noch immer kalkulatorisch auf die Kunden als Steuerträger abwälzbar. Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, weshalb angesichts der konkreten Ausgestaltung der Vergnügungssteuer durch die Beklagte eine Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer nicht möglich sein sollte. Dies betrifft zunächst ihr eigenes Unternehmen. Sie hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, inwiefern eine Abwälzung auf die Kunden ausgeschlossen sein sollte. Ihr abstrakt gehaltener Vortrag hierzu bleibt völlig oberflächlich und allgemein, ohne konkrete Umstände zu benennen oder Berechnungen vorzunehmen, die eine Abwälzbarkeit allein mit Blick auf ihren Betrieb auch nur ansatzweise ausschlössen. Soweit die Klägerin im Weiteren vorträgt, die Vorgaben der
(a) Ein Beweisantrag kann unter anderem abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts nicht entscheidungserheblich ist oder wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, der lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen. Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, wenn sie also ohne greifbare Anhaltspunkte "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden ist. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2021 -
(b) Soweit die Klägerin hilfsweise die Beweiserhebung durch das Gericht zur vorgeblichen Unmöglichkeit von Preiserhöhungen für einzelne Spiele (Beweisantrag Nr. 10) und der Erhöhung ihrer Kasseneinnahmen (Beweisantrag Nr. 12) fordert, bleiben ihre Anträge unsubstantiiert und erfolgen gleichsam "ins Blaue hinein". Es fehlt jeder konkrete Anknüpfungspunkt an die wirtschaftlichen Folgen der konkreten Regelung der Beklagten. Der Hinweis der Klägerin, einer Umsatzsteigerung stünden die Regelungen der
(c) Auch die historische Betrachtung der Klägerin zu dem als verfassungswidrig festgestellten Stückzahlmaßstab oder zu einer Abrechnung nach dem Anschaffungspreis der Geräte legt keine andere Natur der Vergnügungssteuer der Beklagten als die einer Aufwandsteuer nahe. Denn mit diesen früheren Berechnungsmethoden hat der Ansatz der Beklagten in den §§ 4 und 5 der Vergnügungssteuersatzung nicht im Ansatz etwas gemein. Diese insgesamt völlig allgemeinen Ausführungen musste das Gericht auch über die hilfsweise gestellten Beweisanträge hinaus nicht zum Anlass nehmen, um gleichsam ausforschend tätig zu werden und Ansatzpunkte für eine mangelnde Abwälzbarkeit zu ergründen.
(4) Die Einordnung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer wird, entgegen der Ansicht der Klägerin, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Steuer nicht bezogen auf jeden für das einzelne Spiel getätigten Einsatz erhoben wird, sondern - vermittelt über den Umsatz - an die Summe der im Besteuerungszeitraum an einem Spielautomaten von allen Spielern getätigten Einsätze anknüpft. Auch bei dieser Ausgestaltung zielt der Maßstab des "Spieleinsatzes" darauf, den Vergnügungsaufwand des Spielers abzubilden (BVerwG, Urt. v. 10.12.2009 -
(5) Ferner führt auch der von der Klägerin angesprochene Gesichtspunkt, eine Abwälzung der Vergnügungssteuer erfolge nicht auf die jeweiligen Kunden der im Gebiet der Beklagten tätigen Geldspielgeräteaufsteller, sondern auf diejenigen dritten Personen, die durch verminderte Ertragssteuern oder verminderte Kirchensteuereinnahmen belastet würden, zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der Abwälzbarkeit. Die Argumentation geht vielmehr fehl. Denn die verfassungsrechtlich nach Art.
(6) Ebenso wenig kommt es für die kompetenzielle Einordnung als Verbrauch- oder Aufwandsteuer auf die Frage an, ob es sich bei der Vergnügungssteuer um eine sogenannte "kleine indirekte Steuer mit begrenztem Wirkungskreis" handelt. Bereits angesichts der bloß örtlichen Geltung im Stadtgebiet der Beklagten ist ein örtlicher Wirkungskreis gegeben. Etwas anderes trägt weder die Klägerin vor noch wäre solches sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus Art.
Aufgrund der nach dem Vorstehenden bereits objektiv nicht ersichtlichen Gefährdung des allgemeinen Steuerverteilungsmechanismus nach Art.
b) Die Vergnügungssteuersatzung ist auch materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise von ihrer Satzungskompetenz Gebrauch gemacht.
Nach der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung verstoßen Vergnügungssteuersatzungen, welche - wie im vorliegenden Fall - auf §
aa) Die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
(1) Sofern die Klägerin vorträgt, die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verstoße gegen Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, (ABl. L 347, S. 1), da hiernach eine umsatzabhängige Steuer wie die Vergnügungssteuer nicht neben der Mehrwertsteuer auf Geldspielgeräteumsätze erhoben werden dürfe, so folgt das Gericht dieser Argumentation in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht. Denn die Vergnügungssteuer weist sowohl allgemein als auch in ihrer hiesigen konkreten Ausprägung - unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - schon nicht den Charakter einer Umsatzsteuer auf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08.2018 -
Dies gilt gleichermaßen für einen etwaigen Verstoß gegen die Vorgaben der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der
Aufgrund der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht in jeder Hinsicht folgt, bereits umfassend geklärten Fragen der Vereinbarkeit der Erhebung von Vergnügungssteuern mit dem Recht der Europäischen Union besteht kein Anlass, einzelne Fragen zur Auslegung des Unionsrechts, hier in Form der Richtlinie 2008/118/EG, dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen (vgl. Art.
(2) Sofern die Klägerin einen Verstoß der Vergnügungssteuersatzung gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit im Sinne des Art.
bb) Die Steuererhebung auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Beklagten verstößt nicht gegen die grundrechtlich gemäß Art.
(1) Der in § 5 Satz 1 der Vergnügungssteuersatzung bestimmte Steuersatz von zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 29 % des elektronisch gezählten Netto-Einspielergebnisses hat keine erdrosselnde Wirkung und verletzt deshalb insbesondere nicht Art.
(a) Nach der Rechtsprechung ist eine erdrosselnde Wirkung anzunehmen, wenn die Steuerbelastung es für sich genommen unmöglich macht, im Gebiet der steuererhebenden Körperschaft, hier also der Beklagten, den Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen bzw. wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt durch den von ihnen gewählten Beruf zu sichern. Da Art.
(b) Bei der Bewertung der Frage, ob die Höhe der Vergnügungssteuer noch einen wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von Spielautomaten zulässt, kommt der Entwicklung der Anzahl an entsprechenden Betrieben im Satzungsgebiet und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.10.2011 -
(c) Sowohl bei Betrachtung der indiziell heranzuziehenden Entwicklung der Anzahl der im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellten Spielgeräte als auch bei einer Betrachtung der weiteren vorliegenden Informationen und Unterlagen, sind für das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, die eine erdrosselnde Wirkung des Steuersatzes nahelegen (vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschl. v. 30.06.2021 -
(aa) Aus der Entwicklung der Anzahl Geldspielgeräte im Stadtgebiet der Beklagten lassen sich kein ruinöser Verdrängungswettbewerb oder Tendenzen für das Absterben der ganzen Branche ableiten. Die Anzahl der Spielgeräte im Stadtgebiet der Beklagten war im Zeitraum von 2014 bis 2019 weitgehend konstant bei zwischen 1.514 (im Jahr 2019) und 1.553 Spielgeräten (im Jahr 2018). Eine Verringerung der Anzahl der Spielgeräte ab dem Jahr 2019 ist nach den in zeitlicher Hinsicht nachvollziehbaren Angaben der Beklagten auf die Verringerung der höchstzulässigen Anzahl von Geldspielgeräten in Gaststätten durch die Änderung des § 3 Abs. 1 SpielVO zurückzuführen. Bezogen auf die Frage der erdrosselnden Wirkung eines Vergnügungssteuersatzes von 29 % handelt es sich insofern also um externe Effekte. Auch die Anzahl der vergnügungssteuerpflichtigen Automatenaufsteller war im Zeitraum von 2014 bis 2020 weitgehend konstant mit einer Anzahl zwischen 148 (im Jahr 2014) und 160 (im Jahr 2018) Aufstellern. Die Verringerung im Jahr 2021 ist, was die Beklagte ebenfalls - sowohl schriftsätzlich als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - dargelegt hat, mit Schwankungen angesichts der Covid-19-Pandemie schlüssig zu erklären. Eine erhebliche, bereits in den Jahren 2019 oder 2020 einsetzende - vergnügungssteuerbedingte - Verringerung der Anzahl der Geldspielgeräte oder der steuerpflichtigen Anbieter und damit ein ruinöser Wettbewerb oder gar ein Absterben der Branche lassen sich den Zahlen nicht entnehmen. Eine solche Entwicklung legen auch der allgemein gehaltene Hinweis der Klägerin und der hierauf gestützte bedingt gestellte Beweisantrag Nr. 1 der Klägerin, Automatenausteller könnten im Stadtgebiet der Beklagten in der Regel keinen oder so gut wie keinen Gewinn mehr erwirtschaften. Der diesbezügliche Vortrag ist völlig unbestimmt, setzt Wertungen ("so gut wie keinen") an die Stelle tatsächlicher Beweisergebnisse und bietet für das Gericht daher keine Veranlassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung. Zudem setzt sich der Vortrag zu dem Beweisantrag nicht mit dem eigenen Vortrag der Klägerin, sie habe im Jahr 2018 einen monatlichen Gewinn von knapp 1.000 EUR erwirtschaftet, auseinander, sodass der Vortrag schon aus diesem Grund unsubstantiiert ist.
(bb) Darüber hinaus liegt der von der Beklagten nunmehr festgesetzte Steuersatz von 29 % des Nettoeinspielergebnisses, worauf die Beklagte in ihrer Beschlussvorlage Nr. V559/2017 an den Gemeinderat zum Satzungsbeschluss vom 11.12.2017 hinweist (dort S. 23), noch unter dem Steuersatz von 25 % brutto oder umgerechnet 29,7 % netto des Einspielergebnisses in mehreren weiteren Städten in Baden-Württemberg (Tuttlingen, Esslingen, Mengen), sodass der Steuersatz keineswegs als einmalig oder auch nur außergewöhnlich hoch zu bezeichnen wäre. Mit Blick auf die Bewertung dieses Steuersatzes ist zudem festzustellen, dass der Spitzensteuersatz der Stadt Mengen von umgerechnet 29,7 % der Nettokasse von der Rechtsprechung nicht als erdrosselnd angesehen wurden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.08.2017 -
(cc) Aus den Erwägungen der Beklagten bei der letzten Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes im Jahr 2017, welche sich aus der Beschlussvorlage Nr. V559/2017 ergeben, lässt sich ersehen, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Erhöhung der Vergnügungssteuer ein hinreichender Gewinn je Glückspielgerät zu verzeichnen war. So war nach den für das Gericht nachvollziehbaren und nicht anzuzweifelnden Berechnungen der Beklagten in der Beschlussvorlage (dort S. 8 f.) im Jahr 2016 ein durchschnittliches jährliches Bruttoeinspielergebnis pro Jahr und Spielgerät von etwa 35.200 EUR zu verzeichnen gewesen, gegenüber einem Bruttoeinspielergebnis von etwa 21.700 EUR im Jahr 2008. Unter der Geltung des Steuersatzes von seinerzeit 25 % sei dabei über das gesamte Stadtgebiet hinweg betrachtet ein beim Automatenaufsteller verbleibender durchschnittlicher Umsatz je Spielgerät (also nach Abzug von Vergnügungs- und Umsatzsteuer) von 22.200 EUR zu verzeichnen gewesen. Den Steuersatz von 29 % für das Jahr 2016 zugrunde gelegt, wäre nach den Angaben der Beklagten beim jeweiligen Aufsteller noch immer ein durchschnittlicher Umsatz von etwa 21.000 EUR je Spielgerät beim Aufsteller verblieben, was zugleich eine durchschnittliche Steigerung des Umsatzes um etwa 35 % gegenüber den Ergebnissen aus dem Jahr 2008 bedeutet hätte, bei gleichzeitiger schrittweiser Erhöhung des Steuersatzes von 15 auf 29 %. Damit sei es den Geräteaufsteller im Stadtgebiet der Beklagten trotz einer deutlichen Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes in diesem Zeitraum durchschnittlich möglich gewesen, jährliche Umsatzsteigerungen (nach Abzug der Vergnügungssteuer) von über 3,5 % zu erzielen.
(dd) Diese nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Erwägungen der Beklagten bei Aufstellung der Satzung, welche die Klägerin selbst in ihrem Vortrag aufgenommen und benannt hat, zieht sie durch ihren Vortrag nicht substantiiert in Zweifel, sodass das Gericht mangels inhaltlich hinreichender Auseinandersetzung nicht gehalten ist, dem bedingt gestellten Beweisantrag Nr. 9 der Klägerin durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Denn dieses diente vornehmlich der für eine Erstattung eines Gutachtens zuvor erforderlichen Ermittlung der von der Klägerin indessen aufzubereitenden Sachverhaltsgrundlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2021 -
(ee) Selbst bei einer anbieterspezifischen Betrachtung der 3 in den Steuerbescheiden erfassten Spielgeräte der Klägerin ist ersichtlich, dass diese im maßgeblichen Zeitraum Januar/Februar 2018 keineswegs an der Grenze des gesetzlich zulässigen Einspielergebnisses bespielt und damit - vergnügungssteuerbedingt - an der Grenze der Wirtschaftlichkeit betrieben wurden. Die Einspielergebnisse der Automaten schwankten zwischen 639,60 EUR für das Glücksspielgerät mit der Gerätenummer 299529186 im Monat Januar 2018 bis zu 2.757,82 EUR für das Glücksspielgerät mit der Gerätenummer 299530194 im Monat Februar 2018. Als durchschnittliche Einspielergebnisse verblieben über die drei Geldspielgeräte hinweg ein Betrag von etwa 1.726,06 EUR im Monat Januar 2018 und von etwa 1.806,64 EUR im Monat Februar 2018. Hieraus lässt sich ersehen, dass auch unter - vom Gericht unterstellter - Einhaltung der Vorgaben der
(ff) Anhaltspunkte dafür, dass sich das Geschäftsmodell der Klägerin als besonders vulnerabel erweist, oder es aufgrund besonderer Umstände von der Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes besonders betroffen sein könnte, sind nicht substantiiert von ihr vorgetragen. Sofern die Klägerin mit ihrem hilfsweise gestellten Beweisantrag Nr. 14 auf der Grundlage der von ihr mit Schriftsatz vom 13.10.2021 eingereichten "betriebswirtschaftlichen Auswertung" in tatsächlicher Hinsicht geklärt wissen will, ob ein Gewinn von nicht einmal 1.000 EUR monatlich aus der Aufstellung von 3 Geldspielautomaten eine angemessene Kapitalverzinsung und einen angemessenen Unternehmerlohn darstellt, erfordert dies keine weitere Sachaufklärung durch das Gericht im Wege der Beweiserhebung. Denn ihr zugrundeliegender Vortrag ist in tatsächlicher Hinsicht derart widersprüchlich, dass die Tatsachenbasis für die Einholung eines Sachverständigengutachtens völlig ungeeignet ist. Die Klägerin hat schriftsätzlich wie auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, im Jahr 2018 lediglich drei Geldspielgeräte an einem Standort betrieben zu haben. In der von ihr eingereichten Aufstellung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 (Bl. 383, 385 d. Akte) finden sich jedoch unter den Kontonummern 8400 bis 8402 sowie 8404 bis 8406 insgesamt 6 Posten, die nach den dort angegebenen Seriennummern, der generierten Einnahmen und der unter Kontonummern 4760 bis 4765 angegebenen Provisionsposten als Geldspielgeräte zu erkennen sind. Auf den Vorhalt des Gerichts hin hat die Klägerin ebenfalls angegeben, bei den genannten Posten müsse es sich um Posten dreier weiterer Geldspielgeräte handeln, sodass die betriebswirtschaftliche Auswertung insgesamt 6 verschiedene Geldspielgeräte aufführt.
Demgegenüber hat die Beklagte angegeben, die Klägerin habe im Zeitraum ab dem 28.06.2018 keine Geldspielgeräte mehr in den Räumlichkeiten der Gaststätte "XXX" aufgestellt, nachdem an diesem Tag in die Räumlichkeiten eingebrochen worden sei. Sie hat hierzu einen Aktenvermerk ihres Steueramts vorgelegt, wonach ein Betrieb von Geldspielgeräten ab Juli 2018 in den Räumlichkeiten nicht mehr erfolgt sei und auch keine Steuerbescheide erstellt worden seien.
Die Klägerin hat angesichts dessen nicht im Ansatz plausibel gemacht, welche Anzahl an Geldspielgeräten der betriebswirtschaftlichen Auswertung zugrunde lag und zu welchen Zeiträumen über das Jahr 2018 die dort angegebenen Umsätze erwirtschaftet wurden. Aus diesem Grund bleibt schon völlig vage und unklar, ob bei der Bewertung des Betriebsergebnisses aus dem Jahr 2018 von einem Betrieb über 12 Monate oder kürzer - möglicherweise nur knapp 6 Monate lang - oder mit 3 bzw. 6 Geldspielgeräten gleichzeitig auszugehen ist. Diese maßgeblich in ihrer Erkenntnissphäre liegenden (vgl. zum Maßstab der Substantiierung nach der Erkenntnissphäre BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 -
Darüber hinaus und zusätzlich beinhaltet der hilfsweise gestellte Beweisantrag Nr. 14 nach seiner Formulierung Wertungsfragen, indem es das Vorliegen bzw. Fehlen eines "angemessenen Unternehmerlohns" und einer "angemessenen Kapitalverzinsung" unter Beweis stellen möchte. Es handelt sich hierbei um rechtliche Wertungen, die einer Bewertung durch das Gericht und nicht der Beantwortung durch Gutachter offenstehen.
(2) Die Vergnügungssteuersatzung verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des "additiven Grundrechtseingriffs" gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin nach Art.
Kumulativen oder "additiven" Grundrechtseingriffen (vgl. allgemein BVerfG, Urt. v. 12.04.2005 -
Das Gericht musste den bedingt gestellten Beweisantrag Nr. 11 der Klägerin nicht zum Anlass für weitere tatsächliche Ermittlungen nehmen und seiner Sachaufklärungspflicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachkommen. Sofern die Klägerin mit diesem Beweisantrag begehrt, gerichtlich der Frage nachzugehen, ob die Vergnügungssteuerbelastung es im Zusammenspiel mit anderen das gewerbliche Automatenspiel beschränkenden Vorschriften unmöglich gemacht habe, den Beruf des Geldspielgerätebetreibers ganz oder teilweise zur Grundlage der Lebensführung zu machen, ist der Vortrag hierzu nicht hinreichend substantiiert. Denn die Klägerin macht schon nicht ansatzweise plausibel, welche Möglichkeiten sie bereits ausgeschöpft hat, um - auch unter Berücksichtigung einer additiven Belastungswirkung - den Unternehmergewinn positiv zu beeinflussen und macht keinerlei konkrete Angaben dazu, ob sie die Grenzen der Wirtschaftlichkeit bereits erreicht habe. Der bloße Verweis auf die vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung reicht insofern nicht hin, da diese nicht die Frage der ausgeschöpften oder für sie noch eröffneten Möglichkeiten beantwortet. Ohne einen solchen Vortrag braucht das Gericht der Frage, ob allgemein eine wirtschaftliche Überforderung der gesamten Branche droht, angesichts einer sonst nicht greifbaren Erdrosselungstendenz nicht nachzugehen. Überdies ist der Beweisantrag auch nicht hinreichend bestimmt, soweit pauschal von "anderen das gewerbliche Automatenspiel beschränkenden Vorschriften" gesprochen wird, zumal hierzu nicht nur spezifisch glückspielrechtliche, sondern zum Beispiel auch bauplanungsrechtliche, bauordnungsrechtliche und sonstige ordnungsrechtliche Bestimmungen rechnen können. Um welche konkreten, das gewerbliche Automatenspiel beschränkenden Vorschriften es sich dabei handeln soll, wird nicht erläutert.
(3) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit nach Art.
cc) Da die Vergnügungssteuer nach dem Vorgesagten keine erdrosselnde Wirkung hat, ist ein Verstoß Art.
dd) Die Erhebung der Vergnügungssteuer begegnet auch mit Blick auf die Wahrung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art.
(1) Die Vergnügungssteuererhebung durch die Beklagte wahrt das Gebot der Abwälzbarkeit als Anforderung des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nach Art.
(a) Eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
(b) Die Klägerin treffen als Unternehmer des Automatenaufstellergewerbes zweifellos die vergleichsweise strengen Vorgaben der
Der von ihr eingereichten betriebswirtschaftlichen Auswertung ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Etwaig vorhandenes oder fehlendes Einsparpotenzial lässt die Klägerin völlig unerläutert. Hinzu kommt, dass eine erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer ausscheidet, da die Erwägungen zur fehlenden Erdrosselungswirkung wegen der Teilidentität der Fragestellungen bei der Abwälzbarkeit ebenfalls Geltung beanspruchen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.10.2015 -
(2) Auch unter dem Gesichtspunkt einer von der Klägerin behaupteten Ungleichbehandlung von Automatenaufstellern gegenüber den Betreibern von Spielbanken ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art.
Das Gericht war zudem nicht veranlasst, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen Nr. 4, 5 und 6 der Klägerin, die sich mit dem Verhältnis der Spielgerätebetreiber zu Spielbanken befassen, nachzugehen. Die Beweisanträge sind bereits unerheblich. Denn auf die zur Aufklärung gestellten Tatsachen kommt es nicht an. Nach der vorstehend benannten Rechtsprechung fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt, sodass eine etwaige Ungleichbehandlung gegenüber Spielbanken, welche die Klägerin durch ihre Beweisanträge zu belegen sucht, jedenfalls gerechtfertigt ist. Darüber hinaus enthalten die Beweisanträge Nr. 5 und 6 rechtliche Wertungsgesichtspunkte, sodass es bereits an reinen Tatsachenfragen, die dem Beweis durch Sachverständigengutachten offen stehen, mangelt. Ferner sind die hilfsweise gestellten Beweisanträge Nr. 5 und 6 unsubstantiiert, da die Klägerin es völlig offen lässt, von welchen der - nach ihrem eigenen Vortrag - gemäß § 33 Abs. 1 und 2 LGlüG variablen Belastungen einer Spielbank auszugehen sei.
(3) Auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin als Spielautomatenaufstellerin im terrestrischen Betrieb gegenüber Anbietern von Online-Glücksspielen und damit ein Verstoß gegen Art.
Sofern die Klägerin mit ihrem Vortrag zu dem vorgeblichen Abwandern hin zum Online-Glücksspiel einen Widerspruch zur Lenkungswirkung der Steuererhebung behauptet, verkennt dies die Grenzen der Lenkungswirkung der Vergnügungssteuer. Ziel der Beklagten ist, ausweislich der Beschlussvorlage Nr. V559/2017 (dort S. 9, Bl. 315 d. Akte), das Angebot an Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit einzudämmen. Eine solche Lenkungswirkung wird, wie vorstehend ausgeführt, durchaus erreicht. Dass darüber hinaus eine Vergnügungssteuer auf (illegales) Online-Glücksspiel - zumal durch dritte Hoheitsträger - nicht erhoben wird, stellt im Übrigen nicht die Eignung der Spielgerätesteuer zur Erreichung des von der Beklagten zulässigerweise verfolgten Lenkungszwecks der Suchtbekämpfung und -prävention im terrestrischen Geschäft in Frage (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 -
2. Die streitgegenständlichen Vergnügungssteuerbescheide, gegen deren formelle Rechtmäßigkeit weder Bedenken bestehen noch vorgetragen wurden, weisen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat die Vergnügungssteuerbeträge in Höhe von 1.501,67 EUR und von 1.571,78 EUR auf der Grundlage der §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 4 Abs. 1, § 5, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 VStS sachlich und rechtlich zutreffend festgesetzt. Entsprechende Rechtsfehler trägt die Klägerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.
III. Der Antrag der Klägerin, die Erzdiözese Freiburg, die Erzdiözese Speyer, die Bundesrepublik Deutschland sowie das Land Rheinland-Pfalz zu dem Verfahren beizuladen, wird abgelehnt. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nach §
IV. Die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des §
Die Kostenentscheidung folgt aus §
Von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten wird abgesehen (§
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in §
Beschluss vom 19.10.2021:
Der Streitwert wird endgültig auf 3.073,45 EUR festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§
Rechtskraft: nein
rechtskräftig