Verfassungsmäßigkeit einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit entsprechend dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer; Vereinbarkeit der Steuer mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten; Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Steuersatzes; Indizielle Bedeutung der Entwicklung der Anzahl der Aufstellbetriebe und der aufgestellten Spielgeräte in der Gemeinde seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 2 S 1671/16
DRsp Nr. 2017/12394
Verfassungsmäßigkeit einer Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit entsprechend dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer; Vereinbarkeit der Steuer mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten; Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Steuersatzes; Indizielle Bedeutung der Entwicklung der Anzahl der Aufstellbetriebe und der aufgestellten Spielgeräte in der Gemeinde seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung
1. Eine Vergnügungssteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, die dem herkömmlichen Bild der örtlichen Automatensteuer entspricht, ist der bundesrechtlichen Umsatzsteuer regelmäßig nicht gleichartig und daher mit Art. 105 Abs. 2aGG und unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.2. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz.3. Bei der Frage, ob ein Steuersatz erdrosselnde Wirkung hat, kommt der Entwicklung der Anzahl der Aufstellbetriebe und der aufgestellten Spielgeräte in der Gemeinde als maßgeblichem Erhebungsgebiet seit Erlass der Vergnügungssteuersatzung indizielle Bedeutung zu.4. Zur erdrosselnden Wirkung einer Vergnügungssteuer in Höhe von 20 v.H. auf die elektronisch gezählte Bruttokasse (hier verneint).
Tenor
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