Autoren: Dörstling/Hensel |
Die Konsequenzen der Nichteinhaltung der internen und externen Offenlegungsgrenzen sind umfassend und wiegen teilweise schwer.1) Sie reichen von persönlichen Konsequenzen der Beteiligten, wie etwa dem Verlust der Organstellung, über eine Schadenersatzpflicht oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zu weitreichenden Folgen, wie etwa der Unwirksamkeit der abgeschlossenen Transaktionsdokumente. Daneben wiegen Verstöße gegen die Offenlegungspflichten auch für die Zielgesellschaft schwer. Die von den zuständigen Behörden erhobenen Bußgelder sind empfindlich. Verstöße gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen können den Verlust essentieller Vertragsbeziehungen bedeuten, da Vertragspartnern außerordentliche Kündigungsrechte zustehen können. Auch der Berater selbst kann sich im Rahmen der Transaktion schadenersatzpflichtig, im Einzelfall sogar strafbar machen.
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