Autoren: Müller/Ott |
Veräußerungspreis i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG ist der gemeine Wert aller Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber oder anderen Personen für die Übertragung der Anteile erhält.
Der gemeine Wert des Veräußerungspreises ergibt sich wie folgt:
Veräußerung gegen Geld | Der gemeine Wert der Geldzahlung ist grundsätzlich der Nennwert. Besteht das Veräußerungsentgelt in wiederkehrenden Bezügen, so bemisst sich der Veräußerungspreis nach dem Barwert zum Veräußerungszeitpunkt. Der Veräußerer kann hierbei zwischen der Sofortbesteuerung nach § 16 EStG und einer Zuflussbesteuerung der jeweiligen Bezüge wählen. |
Tausch | Der Veräußerungspreis bemisst sich nach dem Wert des eingetauschten Wirtschaftsgutes. |
Ersatztatbestände | Gemeiner Wert der einbringungsgeborenen Anteile. Der gemeine Wert ermittelt sich nach §§ 2 bis 16 BewG. Danach wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Anteile bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Preis beeinflussen. Bei der Ableitung des gemeinen Wertes aus Anteilsverkäufen sind nur diejenigen Verkäufe heranzuziehen, die weniger als ein Jahr zurückliegen. |
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