Autor: Löbe |
Die Finanzverwaltung hat zu Zweifelsfragen bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen in einem BMF-Schreiben Stellung genommen.1) Die Äußerung der Verwaltung und die aktuelle Rechtsprechung des BFH geben Anlass, das Thema aufzugreifen.
Mit § 6 Abs. 3 EStG wird die unentgeltliche Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten vom Betriebsinhaber/Mitunternehmer auf einen Dritten ohne Aufdeckung der stillen Reserven ermöglicht - es entsteht kein Übertragungsgewinn. Der Begünstigte führt zwingend die Buchwerte des übernommenen Betriebsvermögens fort, es besteht kein Wahlrecht auf einen anderen Bewertungsansatz.
§ 6 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers (Sachgesamtheiten) | ||||
§ 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG
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