Übertragungen gem. § 6 Abs. 3 EStG

Autor: Löbe

Die Finanzverwaltung hat zu Zweifelsfragen bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen in einem BMF-Schreiben Stellung genommen.1) Die Äußerung der Verwaltung und die aktuelle Rechtsprechung des BFH geben Anlass, das Thema aufzugreifen.

Überblick über die Tatbestände des §  6 Abs.  3 EStG

Mit §  6 Abs.  3 EStG wird die unentgeltliche Übertragung von betrieblichen Sachgesamtheiten vom Betriebsinhaber/Mitunternehmer auf einen Dritten ohne Aufdeckung der stillen Reserven ermöglicht - es entsteht kein Übertragungsgewinn. Der Begünstigte führt zwingend die Buchwerte des übernommenen Betriebsvermögens fort, es besteht kein Wahlrecht auf einen anderen Bewertungsansatz.

§  6 Abs.  3 Satz 1 erster Halbsatz EStG

Unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers (Sachgesamtheiten)

§  6 Abs.  3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG

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Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen oder

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Unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person

§  6 Abs.  3 Satz 2 EStG

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Übertragung von Teilen von Mitunternehmeranteilen auf eine natürliche Person oder

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