Autor: Löbe |
Der Mitunternehmeranteil i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG umfasst neben dem Anteil am Gesamthandsvermögen auch das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen (funktionale Betrachtungsweise). Eine unentgeltliche Übertragung i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG erfordert daher, dass das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen mit übertragen wird;1) auf das Vorhandensein stiller Reserven in den Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens (quantitative Betrachtungsweise) kommt es bei § 6 Abs. 3 EStG nicht an.2)
Funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen kann auch Sonderbetriebsvermögen II sein, also Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Gesellschafters dienen.3) Der BFH4) stellte fest, dass die Beteiligung des Kommanditisten einer GmbH & Co. KG an der Komplementär-GmbH bei funktioneller Betrachtung keine wesentliche Betriebsgrundlage eines Mitunternehmeranteils ist, wenn der Kommanditist im Rahmen der GmbH nicht seinen geschäftlichen Willen durchsetzen kann.
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