Autor: Löbe |
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom März 20051) sind auf alle Übertragungen nach dem 31.12.2000 anzuwenden.
Auf gemeinsamen Antrag der Beteiligten können diese Grundsätze aber auch für Übertragungen vor dem 01.01.2001 angewandt werden.2) Bei Teilanteilsübertragungen, in denen Sonderbetriebsvermögen nicht oder in gegenüber dem übertragenen Teil des Gesellschaftsanteils geringerem Umfang (unterquotal) übertragen werden sind grundsätzlich die Behaltefristen des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG zu beachten.3)
1) | BMF-Schreiben v. 03.03.2005 - IV B 2-S 2241-14/05, BStBl I, 458. |
2) | BMF-Schreiben v. 03.03.2005 - IV B 2-S 2241-14/05, BStBl I, 458, Rdnr. 24. |
3) |
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