Umsatzsteuer bei der Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge durch Arbeitnehmer

Die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge durch Arbeitnehmer ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Arbeitgebers. Die Gegenleistung besteht hierbei in der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Im Rahmen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für den Ansatz der Privatnutzung bestehen jedoch Vereinfachungen.

Umsatzsteuer bei Fahrtenbuchmethode

Wenn die private Nutzung für lohnsteuerliche Zwecke mit Hilfe der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, ist diese Methode auch für Zwecke der Umsatzsteuer maßgeblich. Bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind alle Kosten anzusetzen, auch diejenigen, für die ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist.

Umsatzsteuer bei 1-%-Regelung

Wird für lohnsteuerliche Zwecke der Wert der Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung ermittelt, kann dieser Wertansatz aus Vereinfachungsgründen auch für umsatzsteuerliche Zwecke übernommen werden.

Auf diesen Wert ist dann die Umsatzsteuer von 19 % aufzuschlagen. Der Bruttolistenpreis ist auch für umsatzsteuerliche Zwecke auf volle 100 € abzurunden.

Umsatzsteuer bei Elektrofahrzeugen

In der Umsatzsteuer gelten im Unterschied zur Lohnsteuer keine besonderen Vergünstigungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge. Die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs stellt eine unentgeltliche Wertabgabe dar, welche der Umsatzsteuer unterliegt.

Damit erfolgt also weder eine Kürzung des inländischen Listenpreises im Rahmen der 1-%-Regelung noch eine Kürzung der Abschreibung bzw. Leasingaufwendungen im Rahmen der Fahrtenbuchmethode.

Aus Vereinfachungsgründen können aber die Ansätze aus der pauschalen Wertermittlung der 1-%-Methode    bzw. der Fahrtenbuchmethode herangezogen werden (ohne spezielle elektrobedingte Kürzungen).

Diese Werte sind als Bruttowerte zu verstehen, aus denen dann die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe herauszurechnen ist.

Die spezielle lohnsteuerliche Befreiung für Elektrofahrräder findet für die Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe in der Umsatzsteuer keine Anwendung.

Bei Elektrofahrrädern ist eine Orientierung an der Fahrtenbuchmethode mangels Tacho nicht möglich. Hier kann auch eine sachgerechte Schätzung des Anteils der Privatnutzung angenommen werden, oder es wird sich an den Wertansätzen der 1-%-Regelung orientiert.

Wenn der Wert des Fahrrads weniger als 500€ beträgt, muss keine Umsatzsteuer auf die Privatnutzung angesetzt werden.

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