BARMER-Hausarztvertrag ist kein Fall der integrierten Versorgung iSd. §§ 140a ff SGB V.
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 06.02.2008 enthält der von der BARMER Ersatzkasse mit einer Gruppe von Hausärzten und Apotheken abgeschlossene sog "Hausarztvertrag" keine neue Form einer versorgungsbereichsübergreifenden oder interdisziplinären "integrierten Versorgung" der Versicherten dar.
Im Kern dieser Entscheidung steht das vom Gesetzgeber durch die §§ 140a ff SGB V geschaffene Instrument des Abschlusses von Verträgen mit Leistungserbringern im Gesundheitswesen zu integrierten Versorgungsformen. Zur Förderung dieses Instruments sieht der Gesetzgeber in den Jahren 2004 bis 2008 die sog. „Anschubfinanzierung“ mit dem Inhalt vor, dass die Krankenkassen bis zu 1 % ihrer an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu zahlenden Beträge einbehalten und für integrierte Versorgungsformen verwenden können.
Das Bundessozialgericht hatte sich nun mit dem durch die BARMER Ersatzkasse im Dezember 2004 mit einer Hausärztlichen Vertragsgemeinschaft und der Marketinggesellschaft Deutscher Apotheker geschlossenen "Vertrag zur integrierten Versorgung durch Hausärzte und Hausapotheken" zu befassen. Hierbei hatte die BARMER Ersatzkasse unter Berufung auf den Abschluss eines solchen Hausarztvertrag 0,58 % der von ihr an die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen ab 2005 zu zahlenden Beträge einbehalten.
Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat in der ersten Revisionsentscheidung zur integrierten Versorgung nunmehr entschieden, dass der BARMER Hausarztvertrag keinen Vertrag zur integrierten Versorgung im Sinne der §§ 140a ff SGB V darstellt. Die Krankenkasse ist deshalb nicht befugt, ihre aufgrund des Vertrags entstehenden Aufwendungen - insbesondere zusätzliche Honorare für Hausärzte und Apotheken - durch Abzüge von den Gesamtvergütungen zu finanzieren, die sie an die Kassenärztlichen Vereinigungen für die herkömmliche Regelversorgung im ambulanten Bereich zu entrichten hat.
Die Wirksamkeit des BARMER Hausarztvertrages selbst, an dem sich bundesweit auf freiwilliger Basis 38.000 Ärzte sowie 18.000 Apotheken beteiligen und der mehr als zwei Millionen eingeschriebenen Patienten eine teilweise Befreiung von der Praxisgebühr ermöglicht, wird durch diese Entscheidung nicht in Frage gestellt.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts muss jedoch ein Vertrag mit dem Inhalt der integrierten Versorgung nicht nur verschiedene Leistungssektoren oder unterschiedliche Fachgebiete umfassen, sondern darauf ausgerichtet sein, Leistungen der bisherigen Regelversorgung zu ersetzen.
Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es bei dem BARMER Hausarztvertrag. Die in seinem Rahmen erbrachten Behandlungsleistungen der Hausärzte werden ganz überwiegend innerhalb des bisherigen Regelversorgungssystems der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung abgewickelt und lediglich durch einzelne zusätzliche Elemente ergänzt. Auch ein gemeinsames Budget für die beteiligten Ärzte und Apotheken mit einer die Leistungssektoren überschreitenden Budgetverantwortung ist nicht vorgesehen. Deshalb liegt keine integrierte Versorgung vor, zu deren Finanzierung ein Rückgriff auf die bislang in der Regelversorgung zu zahlenden Vergütungen gerechtfertigt wäre.
Quelle: BSG - Pressemitteilung vom 07.02.08