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Zweites Bürokratieentlastungsgesetz: Neue Aufbewahrungspflichten und Schwellenwerte

Auch der Bundesrat hat dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) zugestimmt. Profitieren sollen kleine Unternehmen. So werden Aufbewahrungsfristen verkürzt und Schwellenwerte bei der Lohnsteueranmeldung erhöht. Auch Aufzeichnungspflichten werden gelockert. Daneben wird die Regelung für Kleinbetragsrechnungen ausgeweitet und für die Sozialversicherung ein vereinfachtes Verfahren eingeführt.

Der Bundestag hatte das zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) bereits am 30.03.2017 beschlossen. Durch das Gesetz sollen vor allem kleine Betriebe von unnötiger Bürokratie entlastet werden, um sich mehr um ihre Geschäfte, Innovationen sowie Arbeitsplätze und Ausbildung kümmern zu können. Das BEG II sieht unter anderem

  • eine Verkürzung von Aufbewahrungspflichten von Lieferscheinen,
  • eine Entlastung durch neue Fälligkeitsregelung für die Beiträge zur Sozialversicherung und bei der Abrechnung von Pflegedienstleistungen sowie
  • die Anhebung diverser Schwellenwerte

vor. Die meisten steuer- und abgabenrechtlichen Regelungen treten bereits rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

Folgende Regelungen werden in steuerlicher Hinsicht im Einzelnen geändert.

Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfristen von Lieferscheinen

Die bisher gültige Aufbewahrungsfrist für empfangene oder gesendete Lieferscheine von sechs Jahren wird aufgehoben. Diese soll bereits mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden, soweit keine Buchungsbelege betroffen sind.

Erhöhung der Anmeldegrenzen in der Einkommensteuer

Bislang sind Lohnsteueranmeldungen vierteljährlich abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer zwischen 1.080 € und 4.000 € liegt. Die obere Grenze wird nun um 1.000 € auf 5.000 € erhöht. Des Weiteren ist zurzeit eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern bis zu einem durchschnittlichen Tageslohn von 68 € zulässig. Aufgrund der Mindestlohnanpassung zum 01.01.2017 wird die durchschnittliche Tageslohngrenze auf 72 € angehoben.

Ferner sind für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), für die die Sofortabschreibung in Anspruch genommen wird, künftig die steuerlichen Aufzeichnungspflichten nicht mehr bereits ab einem Wert von 150 €, sondern ab 250 € zu beachten. Hier ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Änderung der Wertgrenze erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Änderungen in der Umsatzsteuer

Der BFH hatte mit Urteil vom 16.12.2015 entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sogenannten echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Durch den geänderten § 13c UStG wird ein Haftungsausschluss in den Fällen des echten Factoring aufgenommen und somit die bisherige Verwaltungsregelung legitimiert.

Darüber hinaus wurde die umsatzsteuerliche Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 € auf 250 € angehoben, und nicht - wie zuvor geplant - auf 200 €. Dies sollte insbesondere bei Abrechnungen über kleine und immer wiederkehrende Barumsätze zu einiger Erleichterung bei den Unternehmen führen. Demgegenüber ist die noch im Referentenentwurf geplante Anhebung der Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer von 17.500 € auf 20.000 € entfallen.

Änderungen im Sozialversicherungsrecht

Die Fälligkeitsregelungen für Sozialversicherungsbeträge werden durch die Einführung des „vereinfachten Verfahrens“ erleichtert. Sollte der zutreffende Wert für den aktuellen Monat noch nicht feststehen, können diese anhand der Vormonatswerte bemessen werden. Die Werte werden also nicht - wie bisher - geschätzt. Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld werden im Folgemonat berücksichtigt. Da diese Art der Fälligkeitsregelung nach der Begründung des Gesetzgebers bereits heute in der Entgeltabrechnung programmiert ist, sollte das Verfahren von den Unternehmen leicht umgestellt werden.

Zusätzlich soll eine Erleichterung für die elektronische Datenübertragung im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung eingeführt werden. Dazu sollen die Einzelheiten für eine elektronische Datenübertragung aller Angaben und Nachweise bis zum 01.01.2018 festgelegt werden, die für die Abrechnung pflegerischer Leistungen in der Form elektronischer Dokumente erforderlich sind. Dies könnte in Form eines authentifizierten Übermittlungsverfahrens für die beleglose Übermittlung aller Abrechnungswerte zu Pflegedienstleistungen umgesetzt werden.

Praxishinweis

Das neue BEG II zum Abbau unnötiger Bürokratie ist zu begrüßen. Steuerpflichtige können sich dabei insbesondere auf Vereinfachungen im Steuerrecht und Sozialrecht freuen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Änderungen grundsätzlich rückwirkend ab dem 01.01.2017 geltend sollen. Die Erhöhung der Grenze für GWG gilt jedoch erst für nach dem 31.12.2017 angeschaffte Wirtschaftsgüter und das Verfahren für die Erleichterungen in der sozialen Pflegeversicherung wird erst bis zum 01.01.2018 festgelegt.

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) v. 12.10.2016, BT-Drs. 18/9949

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9949 - v. 29.03.2017, BT-Drs. 18/11778

BFH, Urt. v. 16.12.2015 - XI R 28/13

Quelle: Steuerberater, Dipl.-Volkswirt Volker Küpper


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