Thomas Jansa © fotolia.de

Steueränderungsgesetz 2025: Was plant die Bundesregierung?

Das Bundeskabinett hat sich auf das Steueränderungsgesetz 2025 geeinigt. Mit dem Gesetzentwurf sollen insbesondere Steuerentlastungen erreicht werden. Neben einer dauerhaften Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie sehen die Pläne u.a. eine Anhebung der Entfernungspauschale und eine unbefristete Mobilitätsprämie vor. Zudem sollen ab 01.01.2026 Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht in Kraft treten.

Geplante Steuerentlastungen

  • Für Speisen in der Gastronomie soll dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten. Die Abgabe von Getränken ist von der Steuerermäßigung jedoch ausgenommen.

  • Zudem soll die Entfernungspauschale ab dem ersten Fahrkilometer 0,38 € betragen. Dies soll auch für Steuerpflichtige mit doppelter Haushaltsführung gelten.

  • Die bisherige zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie wird aufgehoben, so dass die Prämie unbefristet gilt.

Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

  • Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO: 

Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll für steuerbegünstigte Körperschaften, deren Einnahmen max. 100.000 € pro Jahr (bisher 45.000 €) ausmachen, abgeschafft werden. Damit entfällt für die steuerbegünstigten Körperschaften auch der erforderliche Nachweis der Mittelverwendung innerhalb der Rechnungslegung.

  • Betrieb von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung, § 58 Nr. 11 AO: 

Nach dieser Neuregelung ist es für eine gemeinnützige Körperschaft steuerlich unschädlich, wenn sie Mittel für die Errichtung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen und anderen Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet, soweit es sich dabei um einen Nebenzweck der Körperschaft handelt. 

Allerdings führt die Einspeisung von Strom wie bisher unter den allgemeinen Voraussetzungen zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die Einnahmen aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten die relevante Besteuerungsgrenze übersteigen.

  • Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, § 64 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO: 

Übersteigen die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, einen bestimmten Betrag nicht, werden Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht erhoben. 

Diese Freigrenze soll auf 50.000 € erhöht werden und eine Abgrenzung und Aufteilung danach entbehrlich machen, ob diese Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb stammen. 

Praxishinweis

Das Steueränderungsgesetz 2025 beabsichtigt in erster Linie die Entlastung der Gastronomie (soweit kein Außer-Haus-Verkauf vorliegt) und der gemeinnützigen Körperschaften hinsichtlich ihrer bürokratischen Verpflichtungen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz jedoch noch zustimmen.

Entwurf eines Steueränderungsgesetzes v. 10.09.2025 - BMF

Die Digitalisierung in der Steuerberatung

In diesem Report erhalten Sie ganz konkrete Handlungsempfehlungen, mit denen Sie die Herausforderung Digitalisierung sofort erfolgreich anpacken!

» Hier kostenlos downloaden!

Die Fortbildungslösung für kleine Zeit-Budgets: Mit den 10-Minuten-Lernpaketen regelmäßig die wichtigsten Änderungen im Steuerrecht lernen und wertvolle Tipps für die Praxis erhalten!

29,00 € mtl. zzgl. USt