Steuerberatung -

Tatsächliche Verständigung

 

"Tatsächliche Verständigungen" haben ihre Grundlage im bestehenden, konkreten Steuerrechtsverhältnis zwischen Finanzamt und dem Steuerpflichtigen.

Sie betreffen in der Regel (nur) einen - von beiden Beteiligten zu konkretisierenden - Ausschnitt aus dem gesamten jeweils zu beurteilenden Besteuerungssachverhalt und dienen dem Ziel, insoweit Unsicherheiten und Ungenauigkeiten in diesem Sachverhalt zu beseitigen.

Sie sind wirksam, sofern sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. In der Rechtsprechung des BFH wird die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt.

Die OFD Münster hat in einer aktuellen Verfügung auf die Besonderheiten des Verfahrens hingewiesen. So ist im Rahmen der Verfahrensdurchführung z.B. darauf zu achten ist, dass auf Seiten der Finanzverwaltung auch der zur abschließenden Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugte Amtsträger persönlich beteiligt wird. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

Einer besonderen Form bedürfen tatsächliche Verständigungen nicht. Der Inhalt ist jedoch in beweissicherer Form durch Niederschrift festzuhalten. Ferner empfiehlt es sich, die Niederschrift von allen Beteiligten unterschreiben zu lassen.

Verwaltungsanweisung im Volltext

 

Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Verfahrensrecht vom 10.10.07