OLG Stuttgart - Urteil vom 12.04.2024
5 U 149/23
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; BGB § 817; BGB § 823 Abs. 2; GlüStV 2021 § 4;
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 08.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 68/23

Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Spieleinsätzen im Rahmen von Online-Glücksspielen eines in Malta ansässigen Unternehmens; Unerlaubtes Glücksspiel aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Glücksspiellizenz

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2024 - Aktenzeichen 5 U 149/23

DRsp Nr. 2024/6410

Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Spieleinsätzen im Rahmen von Online-Glücksspielen eines in Malta ansässigen Unternehmens; Unerlaubtes Glücksspiel aufgrund des Fehlens einer entsprechenden Glücksspiellizenz

§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist das Internetverbot für Glücksspiel und für Sportwetten mit Art. 12 GG vereinbar. Die Vorschriften verstoßen auch nicht gegen Art. 56 Abs. 1 AEUV. Somit sind unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021 geschlossene Verträge über die Beteiligung an Online-Glücksspielen gemäß § 134 BGB nichtig.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 08.09.2023, Az. 6 O 68/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ulm ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.