VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2024
2 S 1256/23
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 125 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 70 Abs. 1 S. 1; VwGO § 70 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; KAG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3660/19

Nichtigkeit; Vergnügungssteuer; Rechtsbehelfsbelehrung; Widerspruchsfrist; Zugang

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 2 S 1256/23

DRsp Nr. 2024/4682

Nichtigkeit; Vergnügungssteuer; Rechtsbehelfsbelehrung; Widerspruchsfrist; Zugang

Für den Nachweis, dass einem schriftlichen Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, gelten die allgemeinen Beweisregeln, insbesondere die des Indizienbeweises (im Anschluss an BFH, Beschluss vom 14.09.2000 - X B 58/00 - juris Rn. 11).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2023 - 8 K 3660/19 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 125 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 70 Abs. 1 S. 1; VwGO § 70 Abs. 2; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; KAG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b;

Tatbestand

Die Klägerin, die im Stadtgebiet der Beklagten Geldspielgeräte in Gaststätten betreibt, wendet sich gegen die Festsetzung von Vergnügungssteuern für den Zeitraum März bis Juni 2017.

Während sie mit ihrer Steuererklärung für den Monat Februar 2017 noch Brutto-Einspielergebnisse für 16 Spielgeräte meldete, gab sie für den Monat März 2017 nur noch fünf Spielgeräte an, für die Monate April und Mai 2017 jeweils acht Spielgeräte und für den Monat Juni 2017 zehn Spielgeräte.