OLG Dresden - Urteil vom 09.04.2024
4 U 452/23
Normen:
ZPO § 254; ZPO § 286; BGB § 185; BGB § 362; BGB § 666; BGB § 675; InsO § 80;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1669/21

Stufenklage; Erfüllungswirkung; Abhörmaßnahme; Verwertung

OLG Dresden, Urteil vom 09.04.2024 - Aktenzeichen 4 U 452/23

DRsp Nr. 2024/6397

Stufenklage; Erfüllungswirkung; Abhörmaßnahme; Verwertung

1. Die Stufenklage eines Insolvenzverwalters ist unzulässig, wenn die Auskunftsstufe in erster Linie dazu dient, die Grundlage für die Behauptung einer treuhänderischen Vermögensverwaltung für den Insolvenzschuldner zu legen. 2. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehen Auskunftsansprüche des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, nach diesem Zeitpunkt hat die Auskunft gegenüber Dritten nur mit dessen Zustimmung Erfüllungswirkung. 3. Auskünfte und eidesstattliche Versicherungen, die im zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt sind, haben Erfüllungswirkung, sobald der Insolvenzverwalter von ihnen Kenntnis erlangt. 4. Die Verwertung der Transkripte von im Ausland heimlich abgehörten Gesprächen ist zur Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche des Insolvenzverwalters auch dann unzulässig, wenn die heimliche Aufnahme am Deliktsort (hier: Österreich) nicht mit Strafe bedroht ist.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24.02.2023 - 2 O 1669/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Zwischenfeststellungsklage des Klägers wird als unzulässig verworfen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen tragen der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.