Autoren: Mirbach/Wiesmann |
Nach nationalem Recht, das nicht auf europarechtlichen Vorgaben beruht bzw. keiner europarechtskonformen Auslegung unterliegt, wird das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer vom BGH1) sowie von der jüngeren Rechtsprechung des BAG2) sowohl für Gesellschafter-Geschäftsführer als auch für Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht als Arbeitsverhältnis, sondern als Dienstverhältnis beurteilt.
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