| Autor: Bolk |
Der Anteil am Verlust der Gesellschaft, der einkommensteuerrechtlich1) der Verlustausgleichsbeschränkung unterliegt, ist grundsätzlich nach der gesellschaftsvertraglichen Gewinn- und Verlustverteilungsabrede zu bestimmen. Nicht realisierte stille Reserven bleiben dabei (natürlich) unberücksichtigt.2) Entsprechendes gilt für Gewinne, die in sogenannte steuerfreie Rücklagen eingestellt worden sind (§ 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG, R 6.6
Soweit einem Kommanditisten aufgrund vertraglicher Gewinnverteilung etwa als Kapitalkontenverzinsung oder für besondere Leistungen und Beiträge im Dienst der KG im Rahmen der Ergebnisverteilung ein Vorweggewinn zuzurechnen ist, verringert dieser Betrag den Verlustanteil, der von § 15a bedroht ist. Einer solchen Vereinbarung steht angesichts der dispositiven Regelung des § Abs. nichts im Wege. Anders als die Vergütungen i.S.d. § Abs. Satz 1 Nr. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ist ein Vorweggewinn deshalb geeignet, für eine Saldierung mit Verlustanteilen zur Verfügung zu stehen.
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