BFH - Beschluss vom 28.03.2017
III B 7/16
Normen:
FGO § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 915
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2158/13

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen III B 7/16

DRsp Nr. 2017/6707

Anforderungen an die Sachaufklärung im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Zu einer Divergenz zum BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82 (BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226), wonach Zweifel an einer zutreffenden Reingewinnschätzung auch Zweifel daran bewirken, ob die Höhe der Umsätze richtig geschätzt worden ist.

Stellen Beteiligte, die in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten sind, keine auf eine weitere Sachaufklärung gerichteten Anträge, kommt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht nur in Betracht, wenn sich ihm eine weitere Aufklärung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2015 2 K 2158/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb von 1996 bis 2008 ein Restaurant. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hatte die Streitjahre —1999 bis 2007— zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß veranlagt.