FG München - Beschluss vom 01.12.2009
14 V 3131/09
Normen:
FGO § 68;

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes

FG München, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 14 V 3131/09

DRsp Nr. 2010/6484

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes

1. Voraussetzung für die Aussetzung der Vollziehung ist, dass ein zulässig angefochtener Verwaltungsakt vorliegt (vgl. BFH v. 9.9.2000, I S 9/00 BFH/NV 2001, 615). 2. Die Aussetzung der Vollziehung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsaktes ist ausgeschlossen.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 68;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006.

Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2004 gegründete GmbH. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens.

Nach Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung und einer Steuerfahndungsprüfung setzte das Finanzamt (FA) jeweils mit Bescheid vom 25. Juni 2008 die Umsatzsteuer 2005 mit einem Negativbetrag von 13.309,20 EUR und die Umsatzsteuer 2006 mit einem Negativbetrag von 5.785,29 EUR fest.