Die Kosten des gesamten Verfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen (§ 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), weil sie nach Einlegung der Revision durch den Beklagten ihre Klage zurückgenommen hat.
Der Senat ist nicht durch § 144 FGO an einer Kostenentscheidung gehindert. Zwar können die Voraussetzungen dieser Vorschrift deshalb nicht erfüllt werden, weil dem Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch nicht zusteht (§ 139 Abs. 2 FGO). Es ist aber aus den vom V. Senat in seinem Beschluß vom 29. September 1977 V R 46/75 (BFHE 123, 312, BStBl II 1978, 13) dargelegten Gründen gemäß § 143 Abs. 1 FGO von Amts wegen eine Kostenentscheidung zu treffen, weil andernfalls für die entstandenen Gerichtskosten kein Kostenschuldner vorhanden wäre (vgl. hierzu den Beschluß vom 16. Februar 1977 VII E 24/76 , BFHE 121, 304, BStBl II 1977, 354).
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