BFH - Beschluss vom 19.12.2003
VI B 95/00
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 466
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 4777/99

BFH - Beschluss vom 19.12.2003 (VI B 95/00) - DRsp Nr. 2004/2299

BFH, Beschluss vom 19.12.2003 - Aktenzeichen VI B 95/00

DRsp Nr. 2004/2299

Gründe:

Die Beschwerde, die sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren richtet, ist zulässig und begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Der ablehnende Beschluss des Finanzgerichts (FG) über den Antrag auf Bewilligung von PKH ist vor dem 1. Januar 2001 bekannt gegeben worden. § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze findet keine Anwendung.

2. Im Hinblick auf den Erlass der Einkommensteuer 1996 hat die Vorinstanz zu Unrecht die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage verneint (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

a) Hinreichende Erfolgsaussichten i.S. des § 114 ZPO sind bereits dann zu bejahen, wenn es in dem Hauptsacheverfahren, für das PKH beantragt worden ist, um Rechtsfragen geht, die nicht eindeutig geklärt sind; denn das PKH-Verfahren dient nicht dem Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen abschließend zu entscheiden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 5. Februar 2003 1 BvR 1526/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 720, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 1857; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2000 VI B 182/99, BFH/NV 2000, 1325; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 142 FGO Tz. 46, m.w.N.).